Softwarelizenzrecht: Lizenzen in der Insolvenz Teil 1

Diese Beiträge befassen sich damit, wie in der Insolvenz eines Unternehmens aus rechtlicher Sicht handzuhaben sind. Da ich selbst als Anwalt in einer Insolvenzkanzlei gearbeitet habe und mich dann später auf da Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und der IT spezialisiert habe, schreibe ich diese Beiträge mit großem Bedacht aus der Sicht des Praktikers. Es gibt zu diesen Themen eine Vielzahl von Aufsätzen und juristisch gut begründbaren Ansichten. Aus der Sicht des Praktikers muß man sich aber immer vergegenwärtigen, daß alle rechtlich vorgeschlagenen Wege, mit Lizenzen in der Insolvenz umzugehen immer Schwachstellen aufweisen. Wo diese Schwachstellen sichtbar werden, kann und wird jeder Insolvenzverwalter sehr genau abwägen, ob er das Risiko eines Rechtsstreits eingeht oder nicht doch lieber versucht, aus der unsicheren Rechtslage heraus, mehr Liquidität für die Masse (und damit auch für sich selbst) zu gewinnen. Und deutlich gesprochen gibt es trotz vielfacher Beteuerungen mancher Juristen keine Lösung, die keine Schwachstellen beinhaltet. Diese Ansicht dürfte ich mit der ganz großen Mehrzahl von Juristen teilen.

Insolvenz des Lizenzgebers / Lieferanten

Zunächst muß man eine große Teilung vornehmen.

Miete ist nach einhelliger Ansicht niemals insolvenzfest

Nach Eröffnung der Insolvenz hat der Insolvenzverwalter immer die Möglichkeit zu wählen, ob er einen noch nicht vollständig erfüllen will oder nicht. Dieses Wahlrecht betrifft ganz besonders diejenigen Verträge, anhand derer Software oder andere gewerbliche Schutzrechte zeitlich begrenzt überlassen werden. Wie ich an anderer Stelle dargelegt habe, wird in Deutschland die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungsrechten an Software dem Mietrecht zugeordnet. Mietverträge können durch den Insolvenzverwalter immer sofort gekündigt werden. Das liegt daran, daß der Insolvenzverwalter immer das Wahlrecht hat, einen Vertrag zu kündigen, der noch nicht vollständig erfüllt ist. Insofern weist jede Lizenzierung durch Miete immer die Schwäche auf, nicht insolvenzfest zu sein.

Auch beim Kauf von Software gibt es Zweifel

Grundsätzlich sollte man meinen, daß der Verbleib des Nutzungsrechts im Bestand des eigenen Vermögens insolvenzfest ist, wenn man die Lizenz gekauft. In der korrekten juristischen Terminologie gesprochen: Wird das Nutzungsrecht an der Software auf Dauer gegen Entgeld erworben und ist das Entgeld bezahlt, so sollte man annehmen, daß der Vertrag vollständig durch den Lizenznehmer erfüllt ist. Alles andere erschiene ungerecht. Anderenfalls könnte der Insolvenzverwalter die Nichterfüllung wählen und obgleich die Software vollständig durch den Kunden wäre, entfiele das Nutzungsrecht des Kunden. Sie merken es an der Formulierung: Genau diese Möglichkeit besteht für den Insolvenzverwalter. Selbst wenn Software gekauft wird und der Kunde den Kaufpreis komplett bezahlt hat, kann der Insolvenzverwalter kündigen. Das liegt daran, daß der BGH in einer aus dem Jahr 2005 stammenden Entscheidung erkannt hat, daß die ERfüllung eines Vertragsverhältnisses auch die Erfüllung von Nebenpflichten voraussetzt. Nach dieser Entscheidung rätzelte die juristische Branche, welche Pflichten denn bitte erfüllt werden müssten, damit das Wahlrecht des Insolvenzverwalter entfiele. Die Antwort fällt bis heute ernüchternd aus: Man weiß es nicht. Das in dem § 103 InSO angelegte Erpressungspotential des Insolvenzverwalters besteht immer, gleich ob die Software nun gekauft oder gemietet wird. Die Juristen fordern zwar seit Jahren eine Reform des § 108 der Insolvenzordnung, um klar zu stellen, daß und wann Softwarelizenzen auch in der Insolvenz des Lizenzgebers insolvenzfest sein sollten. Aber der Gesetzgeber hat bislang nicht Stellung genommen. Man sollte dieses Thema aber nicht zu hoch bewerten. Es gibt kaum Fälle, in denen der Insolvenzverwalter wirklich die Lizenz kündigt. Eine solche Handlungsweise macht für ihn nur dann Sinn, wenn die Software noch nicht bezahlt ist. Nur muß man sich darüber im klaren sein, daß auch der Kauf von Software Risiken beinhaltet.

Teil 2

Weitere Beiträge

AÜG in der IT 2024 Teil I

AÜG in der IT – Überlegungen Die Schwierigkeiten sind bekannt. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz passt nicht für die Belange der IT Branche. Arbeitet ein Mitarbeiter eines IT Unternehmens dauerhaft für einen bestimmten Kunden und ist dieser in den Betrieb und die Betriebsorganisation

Mehr lesen »

Die KI-Verordnung  2024/ Teil I

Gleich zu Beginn ein Hinweis: Es gibt im Netz schon eine große Anzahl von Hinweisen zur neuen KI Verordnung (KI-VO oder AI act). Da ich diese Blogs nun nicht aus wissenschaftlichem Interesse sondern aus der Perspektive der IT Unternehmen schreibe,

Mehr lesen »
Nach oben scrollen