Markenrecht: Der Apfel und die zahnärztlichen Dienstleistungen

Dass Äpfel mit gesunden Zähnen in Verbindung gebracht werden, hängt wahrscheinlich mit einer etwa 30 Jahre alten Werbung zusammen. Aber welche Bedeutung hat diese Verbindung mit einer heutigen Markeneintragung?

Tatsächlich besteht keine Verbindung, zumindest  nach der Auffassung des BPatG in einem Beschluss vom 09.09.2010, Az. 30 W (pat) 106/09 bzw. Beschluss 09.09.2010, Az. 30 W (pat) 96/09.

Dabei ging es um die grafische Darstellung eines Apfels, die als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und eingetragen wurde. Diese Grafik nahm die “Dienstleistungen eines Zahnarztes” in Anspruch.

Gegen diese Marke wurde ein Löschungsverfahren eingeleitet. Der Löschungsanspruch wurde damit begründet, dass der Apfel für die Dienstleistungen eines Zahnarztes nicht unterscheidungskräftig sei. Gerade durch die bekannte Werbung sei der Apfel ein Symbol  für gesunde Zähne und Zahnfleisch.

Das BPatG entschied, dass die konkrete grafische Darstellung sehr wohl unterscheidungskräftig sei. Bei dem streitgegenständlichen Zeichen handelt es sich nicht um ein gängiges geometrisches oder grafisches Gestaltungselement. Vielmehr wurde die Darstellung des Apfels durch einen Schatten und Lichteffekte verfremdet. Auch wenn die Darstellung des Apfels kein besonders fantasievolles Gehalt aufweise, so reichen diese Merkmale, um dem Zeichen das Minimum an Unterscheidungskraft zu verleihen. Der Apfel stünde auch nicht in einem engen beschreibenden Bezug zu der konkreten Dienstleistung. Ob bei einer Grafik ein solcher beschreibender Bezug vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Das Gericht sah einen solchen Bezug nur durch eine komplexe gedankliche Assoziation gegeben und dies sei nicht ausreichend.

Im Hinblick auf die (bekannte) Zahnpastawerbung ist zu beachten, dass diese im Rahmen des Eintragungsverfahrens nicht zu berücksichtigen war. Denn bei der Eintragung der Marke werden nur die absoluten Eintragungshindernisse geprüft. Dieser Punkt ist allenfalls dann bei den relativen Eintragungshindernissen zu beachten, wenn und soweit der Inhaber der „besseren Rechte“ gegen die Eintragung der Marke vorgehen möchte. Ob solche Ansprüche bestehen ist dann aber die zweite Frage.

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