AGB-Vertragsrecht: Haftungsbeschränkungsklauseln

Im ersten Teil wurde dargestellt, daß Haftungsbegrenzungsklauseln dem Transparenzgebot zu genügen haben. Die nachfolgenden Zeilen befassen sich mit den Regelungen des § 309 Nr.7 BGB, der stets im Verbraucherverkehr Anwendung findet; nach Rechtsprechung und Lehre sind auch für den Unternehmensverkehr keine wesentlichen Unterschiede erkennbar, so daß auch im BTB die nachfolgenden Regelungen für die Erstellung wirksamer AGB Beachtung finden müssen.

Unwirksamkeitsgründe nach § 309 Nr. 7a und b

a) Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit

Gegenüber dem Verbraucher galt diese Regelung schon nach dem Recht, das vor 2002 galt. Die Klausel erfasst jede Regulierung, die dazu führt, dass der geschädigte Verbraucher Ansprüche verliert oder dass die gesetzlichen Ansprüche eingeschränkt werden. Die Regelung hat insofern Bedeutung, als dass in vielen Fällen die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen durch Allgemeine Geschäftsbedingung beschränkt wird, ohne dass auf die Regelungen des § 309 Nr. 7a und b Acht gegeben wird.

Die Gewährleistungsansprüche umfassen auch Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der sich an Leib, Leben oder Gesundheit realisiert. Nach § 309 Nr. 7 darf in diesen Fällen keine Einschränkung der Verjährung vorgenommen werden. Insofern darf im unternehmerischen Verkehr nicht einfach geschrieben werden, dass die Gewährleistung 12 Monate ab Lieferung der Ware beträgt. Dies würde einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7a BGB bedingen.

b) Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, § 309 Nr. 7b BGB

Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Der Täter muss also den Schaden wollen. Dass diese Form der Begehung nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden kann, dürfe vollkommen klar sein. Man kann nicht ernsthaft erwarten, einen Vertrag abschließen zu können, in dem man sich das Recht zur vorsätzlichen Verletzung seines Gegenübers ausbedingt. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn einfache und ganz nahe liegende Erwägungen angestellt werden und das nicht beachtet wird, was jedermann in der entsprechenden Situation eingeleuchtet hätte. Der Fall, der mir immer wieder im Studium gesagt wurde war das „Tauchen“ nach der Zigarettenschachtel, die bei einer schnellen Fahrt über die Autobahn in den Fußraum gerutscht ist. Infolge des Tauchens konnte der Autofahrer nicht sehen, dass vor ihm ein Fahrzeug ausscherte und verursachte einen Auffahrunfall. In diesen Fällen wird von der Rechtsprechung problemlos das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht. Im Bereich des IT-Rechts wird grobe Fahrlässigkeit heutzutage dann bejaht, wenn die gelieferte Software virenverseucht ist, weil jedem einleuchten muss, dass man Software auf Viren überprüfen muss. Im Fall der sonstigen Warenlieferungen ergeben sich die Sorgfaltspflichten aus den jeweiligen Handelsbräuchen.

c.) Verletzung einer Garantiezusage

Eine per AGB vorgenommene Einschränkung einer Haftung für eine garantierte Leistung ist immer unwirksam. Das Gesetz folgt hier dem Duktus daß das, was man als Garantieversprechen erklärt hat, nicht einfach im Kleingedruckten wieder eingeschränkt werden kann.

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