Vertragsrecht: Die Kündigungsfrist bei einer Kündigung aus wichtigem Grund

Verträge die für eine bestimmte Dauer oder sogar für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, enthalten in der Regel Bestimmungen bezüglich der Kündigung des Vertrags. Selbst wenn der Vertrag zu einem bereits im Vertrag bestimmten Zeitpunkt endet, so verbleibt den beiden Vertragspartnern das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Dabei enthält § 626 BGB für Dienstverträge einen wichtigen Maßstab bezüglich der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die dort geregelte Kündigungsfrist. Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblich für die Kündigung auslösenden Tatsache erklärt werden.

Allerdings kann diese Bestimmung des Dienstvertragsrechts nicht auf alle Vertragstypen angewendet werden. Dies wurde in einem aktuellen Urteil des BGH vom 25.11.2010, Az. Xa ZR 48/09, entsprechend bestätigt.

In diesem Fall handelte es sich um einen Lizenzvertrag über Know-How, der für eine feste Laufzeit vereinbart wurde. Ein Vertragspartner hatte eine Vertragspflicht verletzt, was die Kündigung des Vertrags durch den anderen Vertragspartner veranlasste. Die Tatsachen, die der Vertragsverletzung zu Grunde lagen, wurden dem späteren Kläger am 21.07.2004 bekannt; die fristlose Kündigung wurde jedoch erst am 17.08.2004 ausgesprochen.

Im Rahmen der Klage zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs hat die Beklagte eingewendet, dass die Kündigung verspätet sei.

Der BGH hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen.

Der BGH hat zunächst festgestellt, dass § 626 Abs. 2 BGB nicht auf andere Dauerschuldverhältnisse übertragbar sei. Denn bei dieser Norm handele es sich um eine Ausschlussfrist, die keine Ausnahmen zulasse. Die individuellen Umstände des Einzelfalles werden nach dieser Bestimmung nicht berücksichtigt.

Vielmehr müsse § 314 Abs. 3 BGB beachtet werden. Danach kann der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen. Diese ist jedoch nicht so konkret gefasst, wie in § 626 Abs. 2 BGB; im konkreten Fall muss ermittelt werden, was angemessen ist. Es gibt nach § 314 Abs. 3 BGB keine starre Kündigungsfrist. Der Berechtigte dürfe sich jedoch nicht so verhalten als ob er die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für zumutbar halte.

Die Klägerin hatte in dem vorliegenden Fall fast vier Wochen mit der Erklärung der Kündigung gewartet, weil die Parteien über die Beseitigung der Rechtsverletzung verhandelt haben. Die Klägerin konnte dabei nachweisen, dass diese Verhandlungen nur zum Zwecke zur Beseitigung des Kündigungsgrundes geführt wurden. Im konkreten Fall konnte der BGH daher feststellen, dass die Kündigung nicht verspätet erklärt wurde.

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