AGB-Recht: Qualitätssicherungsvereinbarung Teil I

Qualitätssicherungsvereinbarungen dienen dazu, sicherzustellen, dass bestimmte Qualitätsstandards zwischen einem Verkäufer und Käufer eingehalten werden. Insbesondere wenn eine Lieferkette besteht, sind diese Vereinbarungen sehr wichtig. Insoweit finden diese Ver-einbarungen häufig in Verträgen zwischen (Haupt-)Herstellung und Lieferant (von fertigen und teilfertigen Waren) Anwendung. Solche Vereinbarungen dienen dazu, dass bei einer Arbeitsteilung die gelieferten Waren eine bestimmte, gleichmäßige Produktqualität haben. Diese ist gerade bei Markenprodukten gewünscht. Gleichzeitig soll hierdurch aber das Haftungsrisiko des Herstellers durch eine Optimierung der Qualitätsstandards verringert werden.

Die Automobilbranche wird in der Regel als Paradebeispiel für das Erfordernis einer Qualitätssicherung genannt. Aber auch in anderen Branchen muss der Hersteller darauf achten, dass er gute Ware bekommt und sein eigenes Haftungsrisiko für das Endprodukt minimieren. Häufig werden solche Klauseln von Herstellern verwendet, die das Just-In-Time-Delivery System einsetzen.

Das bedeutet, dass Qualitätssicherungsvereinbarungen nicht nur als ein Maßstab für die Qualität der Ware anzusehen sind, sondern sie müssen auch im Lichte der Gewährleistung und deliktisch beurteilt werden. Einerseits besteht aufgrund des Kaufvertrags Gewährleistungsrecht zwischen Verkäufer und Käufer. Gleichzeitig gibt es Verkehrssicherungspflichten sowie das Produkthaftungsgesetz, die unabhängig von den vertraglichen Rechten bestehen. Wird eine Gefahrenquelle geschaffen, dann hat derjenige, der die Gefahr schafft, die Pflicht Vorkehrungen zu treffen, um Schäden bei anderen zu verhindern.

Wenn ein Hersteller einem Lieferanten daher vorschreibt, welche Standards die Produkte des Lieferanten haben sollen, so werden automatisch hierdurch die Gewährleistungsrechte der Hersteller gegenüber dem Lieferanten tangiert. Denn damit ist ein bestimmter Maßstab für die Feststellung etwaiger Mängel gesetzt.

Qualitätssicherungsvereinbarungen werden häufig als AGB-Klauseln vertraglich vereinbart. Damit sind sie der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB ausgesetzt. Sofern man eine solche Prüfung durch das Gericht vermeiden möchte, bleibt dem Verwender der AGB, nämlich dem Hersteller, lediglich die Möglichkeit, eine Qualitätssicherung im Rahmen einer Individualvereinbarung zu vereinbaren.

Dabei ist zu beachten, dass eine wirksame Qualitätssicherungsvereinbarung das komplette Zusammenwirken des Herstellers und des Lieferanten berücksichtigen muss. Daher ist bei der Beurteilung einer Qualitätssicherungsvereinbarung eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die tatsächliche Formulierung kann daher sehr komplex sein, so dass im Einzelfall eine Individualvereinbarung vorzuziehen ist.

Eine solche Klausel ist insoweit rechtlich genau zu prüfen, um zu gewährleisten, dass sie auch wirksam ist.

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