Internet Haftung: Haftung des Datenbankbetreibers für das Einstellen ungenehmigter Fotografien

Der BGH hat in sich in der Entscheidung „Preußische Gärten“ mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, ob man von öffentlichen Schlössern, Gärten und Parkanlagen Fotografien zu gewerblichen Zwecken anfertigen darf. In der zweiten Entscheidung zu diesem Thema ging es um die Frage, ob Ansprüche gegen den Betreiber der Datenbank bestehen.

Der BGH hat es im Ergebnis abgelehnt, Ansprüche gegen den Inhaber der Datenbank zu bejahen. Nach dem Sachverhalt beinhaltet die Datenbank etwa 4 Mio Fotografien, die von den Fotografen eingestellt werden und gegen Entgeld von anderen heruntergeladen werden können. Wie bereits in der Parallelverfahren dargestellt, hat der Eigentümer eines Grundstücks das Recht, das Erscheinungsbild seines Eigentums selbst zu verwerten. Deutsch gesprochen: Wer sich eins schönes Schloß erbaut, hat auch das alleinige Recht, Postkarten dieses Schlosses herstellen und verkaufen zu können. Aber: Die Betreiberin der Datenbank erstellt die Fotografien der Schlösser nicht selbst, stellt sie im Internet nicht selbst Dritten zum Download zur Verfügung. Sie haftet also nicht als Handlungsstörerin.

Auch eine Handlung als „Zustandsstörerin“ scheidet nach dem BGH aus. Zustandsstörerin ist, wer die Rechtsverletzung eines Dritten in rechtlich vorwerfbarer Weise ermöglicht. Also zum Beispiel: Der Betreiber einer Baustelle verhindert es nicht, daß Kinder am Wochenende auf der Baustelle spielen, obgleich er weiß, daß Baustellen für Kinder einen magischen Reiz ausstrahlen. Die Haftung als Zustandsstörer setzt immer voraus, daß die Beeinträchtigung oder die Störung zurechenbar ist. Das soll sie nach Maßgabe der Rechtsprechung sein, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Betreibers der Datenbank zurückgeht. Dies ist nach der Rechtsprechung zu bejahen, wenn infolge einer Wertenden Betrachtung Sachgründe dafür sprechen, dem Betreiber die Haftung für die Handlungen der Fotografen zuzurechnen. Der BGH hat für das Interent bereits in einer Reihe von Entscheidungen ausgedrückt [BGH GRUR 06,,875; 07,708; 08, 702] daß es entscheidend darum geht, ob dem als Störer in Anspruch genommenen Datenbankbetreiber die Durchführung einer Prüfung zuzumuten ist. Vorausetzung sei, daß die technische Einrichtung ohne gebotene Sicherheitsmaßnahmen dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werde und sich dadurch eine Gefährdung von Rechtsgütern ergebe. Aber: Im Internet besteht eine solche Prüfungspflicht nicht schon dann, wenn man die Datenbank der Öffentlichkeit zur Verfügung stelle, weil dann solche Geschäftsmodelle wie Datenbanken, Auktionen etc. regelmäßig zum Scheitern verurteilt wären. Eine solche Prüfungspflicht bestünde regelmäßig erst dann, wenn der Rechtsverstoß dem Betreiber der Datenbank erkennbar sei. Dies sei hier – angesichts der Menge von 4 Millionen Bildern – nicht der Fall. Vor allem habe der Inhaber einer solchen Fotodatenbank nach der Sichtung der Fotos überhaupt nicht die Möglichkeit zu erkennen, ob der Eigentümer des Schlosses oder der Parkanlage seine Genehmigung gegeben habe. Dies sei nicht mal mit einer Software möglich.

Im Ergebnis gibt der BGH dem Betreiber der Datenbanken hier den Vorrang vor den Inhabern der Rechte an den Fotografien. Es gibt Fälle, in denen es nicht erforderlich ist, umfassende Prüfungen durchzuführen, bevor man Inhalte im Internet publizieren kann.

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