AGB-Recht: Einkaufsbedingungen – Angebotsklauseln (Teil 2)

Soweit der Käufer eine Annahmefrist bestimmen möchte, kann dies auch in den AGB erfolgen. Allerdings darf die Annahmefrist nicht unangemessen kurz bemessen werden. Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Im Rahmen der Angebotsklauseln werden auch regelmäßig die Änderungsbefugnisse des Käufers bestimmt. Somit soll dem Käufer das Recht gewährt werden, die Lieferung oder Leistung einseitig zu ändern oder auch den Vertrag oder Teile davon zu kündigen oder zu stornieren.

Einseitige Änderungsbefugnisse sind in AGB sehr problematisch. Die einseitige Änderung der Vertragsbedingungen ist nur dann möglich, wenn der Verwender die Klausel so ausgestaltet, dass die Voraussetzungen für die Änderung festgelegt werden. Der Vertragspartner muss aus der Klausel klar entnehmen können, wann der Vertrag vom Käufer geändert werden darf. Diese Voraussetzungen müssen objektiv nachprüfbar sein. Ferner müssen die Interessen des Vertragspartners in der Klausel angemessen berücksichtigt werden.

Ob der Käufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er für eine Vielzahl von Einkäufen verwenden möchte, tatsächlich hinreichend bestimmen kann, wann die einseitige Änderung bzw. Kündigung erforderlich und angemessen ist, ist äußerst zweifelhaft.

Im Hinblick auf die Kündigungs- bzw. Stornierungsklausel ist zu beachten, dass diese wirksam sein können, soweit sie die Grundsätze des § 649 BGB berücksichtigen. Danach ist bei der Kündigung eines Werkvertrags durch den Besteller ein angemessener Aufwendungsersatz einschließlich eines anteiligen Gewinns an den Unternehmer zu zahlen. Dieser Grundsatz ist bei Kündigungs- und Stornierungsklauseln nicht nur auf Werkverträge, sondern auch auf Kaufverträge anwendbar. Eine Kündigungsklausel des Käufers muss daher auch einen Aufwendungsersatz für den Verkäufer vorsehen. Ist dies nicht gewährleistet, dann ist die Klausel unwirksam.

Im Rahmen einer Angebotsklausel ist auch zu berücksichtigen, wie mit etwaigen Angebotsunterlagen zu verfahren ist. Im Rahmen von Bestellungen werden vom Käufer auch ggf. die erforderlichen Zeichnungen, Spezifikationen, Kalkulationen und andere Dokumente dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt. Es steht dem Käufer frei, die Handhabung dieser Dokumente in einer AGB zu regeln. Dies kann z.B. die Pflicht zur Geheimhaltung, Verwahrung, Bestimmung des Verwendungsumfangs, Rückgewährungspflicht etc. umfassen.

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