AGB-Recht: Einkaufsbedingungen – Angebotsklauseln (Teil 1)

Im geschäftlichen Verkehr weisen fast alle Einkaufs-AGB Klauseln auf, die das Angebot regeln. Zur Erläuterung:

Ein Vertrag kommt zustande, wenn ein Angebot durch eine Annahmeerklärung angenommen wird. Ein Angebot im juristischen Sinne liegt vor, wenn die Angaben so konkret ausgestaltet sind, dass der Verkäufer lediglich durch ein einfaches „Ja“ das Angebot annehmen kann. Im kaufmännischen Verkehr ist das Angebot häufig als Bestellung gekennzeichnet. Da die Bestellungen vom Käufer herrühren, möchte der Käufer das Angebot bzw. die Bestellung sowie die Annahme des Angebots so günstig wie möglich für sich ausbedingen. Hierzu werden dann Angebotsklauseln in die Einkaufs-AGB eingeführt.

Gibt der Käufer ein Angebot ab, dann muss der Käufer beachten, dass dieses Angebot bindend ist. Er kann das Angebot nicht widerrufen. Wenn der Käufer allerdings seinen Angeboten keine Bindungswirkung beimessen möchte, dann wird häufig eine entsprechende Regelung in die Einkaufs-AGB aufgenommen. Allerdings muss dem Käufer dann klar sein, dass sein Angebot gar kein Angebot ist, sondern eine Aufforderung an den Verkäufer darstellt, selbst ein Angebot abzugeben. Der Käufer kann auch eine Anfrage bei dem Verkäufer stellen, um die Problematik der Bindungswirkung zu vermeiden. Dann kommt das Angebot von dem Verkäufer und der Käufer hat die Möglichkeit, das Angebot anzunehmen.

Der Käufer hat die Möglichkeit eine Annahmefrist in seinen AGB zu bestimmen. Dadurch kann er die Dauer der Bindungswirkung eines Angebots befristen.

Die Annahme des Angebots muss nicht ausdrücklich erklärt werden und kann durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden. Dabei muss insbesondere bei laufenden Geschäftsbeziehungen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wenn es um die Frage der Annahme des Angebots geht. Der Käufer muss auf jeden Fall beachten, dass das bloße Schweigen keine Annahmeerklärung darstellt. Das Schweigen kann auch nicht als Willenserklärung im Rahmen der AGB umgedeutet werden.

Die Vertragsparteien müssen natürlich beachten, dass das Angebot und die Annahme deckungsgleich sein müssen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die individuell vereinbarten vertraglichen Leistungen, z.B. die Leistung selbst, der Preis, die Zahlungsbedingungen, die Lieferzeit, der Lieferort etc.. Wenn diese Vereinbarungen nicht übereinstimmen, dann kann ein Dissens oder eine modifizierte Auftragsbestätigung vorliegen.

Liegen hingegen nur Abweichungen zwischen den Regelungen in den AGB vor, so hat dies keine Auswirkung auf das Zustandekommen des Vertrags. Die Parteien müssen aber beachten, welche einzelnen Regelungen tatsächlich anwendbar sind. Denn nur die übereinstimmenden AGB sind wirksam. Abweichende Regelungen werden durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt. Der Käufer hat nicht die Möglichkeit, seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorrang zu geben. Klauseln, wonach sich der Vertrag ausschließlich nach dem Inhalt seiner Bestellung – inklusive AGB – richtet, sind unwirksam.

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