AGB-Recht: Verlängerter Eigentumsvorbehalt Teil I

Was ist ein verlängerter Eigentumsvorbehalt?

Pauschal gesagt beinhalten Regelungen über den verlängerten Eigentumsvorbehalt, dass an Stelle der Sicherheit an dem Eigentum des Verkäufers Sicherheiten an einer Forderung eingeräumt werden. Nicht mehr das Eigentum sichert die Forderung aus dem Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern die abgetretene Forderung, die der Vorbehaltskäufer gegenüber einem Dritten hat.

Besonderheiten bei einer Kollision von Einkaufs- und Verkaufsregelung

Anders als beim einfachen Eigentumsvorbehalt kommt der verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht zustande, wenn der Einkäufer eine entsprechende Einkaufs-AGB verwendet, mittels derer er die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts ausschließen will. Auch die Geltung eines entsprechenden Handelsbrauches ist auszuschließen.

Vorausabtretung

Sofern die Forderung im Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmbar ist, bestehen gegen die Vereinbarungen einer Regelung, die die Vorausabtretung einer Forderung zum Inhalt hat, keine Bedenken. Sofern zwischen den Parteien ein Kontokorrentverhältnis begründet ist, muss eindeutig bestimmt sein, dass sich die Abtretung auf den Kontokorrent insgesamt erstreckt.

Schwierig ist die Bestimmbarkeit von Teilforderungen, die im Voraus abgetreten werden sollen. Unproblematisch sind Regelungen, anhand derer sich die Höhe der jeweiligen Forderung durch die Höhe des Rechnungswertes des Geschäfts zwischen dem Vorbehaltsverkäufer und dem Vorbehaltskäufer ergibt. Man sollte sicherheitshalber aber darauf verzichten, die Klausel bis zur Höhe des Kaufpreisanspruches geltend zu lassen, weil damit nicht klar ist, ob eine Übersicherung besteht. Sofern der Vorbehaltskäufer nämlich schon einige Raten bezahlt hat, ist diese Klausel per se genommen darauf angelegt, den Vorbehaltsverkäufer zu übersichern.

Unproblematisch in der Rechtsprechung werden aktuell allerdings Regelungen angesehen, nach deren Inhalt 110 % des realisierbaren Wertes abgetreten werden sollen. diese 110 % beziehen sich jeweils auf die offene Forderung aus dem Erstgeschäft. Auch Regelungen, die auf eine Teilabtretung zielen, die sich auf die Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bezieht, sind regelmäßig ausreichend bestimmbar. Auch hier sollte man daran denken, nicht etwa den Rechnungswert der Vorbehaltsware als Grenze anzusehen, sondern den jeweils aus dem Erstgeschäft noch offenen Teil der Rechnung als Referenz heranzuziehen.

Sofern eine Vorausabtretung vereinbart wird, gilt regelmäßig die Befugnis zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware als stillschweigend vereinbart. Regelungen, nach denen die Weiterveräußerungsbefugnis sich auf den ordnungsgemäßen Geschäftsgang bezieht, sind unbedenklich.

Die Weiterveräußerungsbefugnis kann nur dann widerrufen werden, wenn ein Verzug des Vorbehaltskäufers vorliegt. Regelungen, nach denen ein Insolvenzverfahren zu befürchten ist oder dergleichen berechtigen den Vorbehaltsverkäufer nicht dazu, die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen.

Auch Verarbeitungsklauseln sind grundsätzlich unbedenklich. Im Rahmen des § 950 BGB verliert der Vorbehaltsverkäufer sein Eigentum an der Ware, wenn diese weiterverarbeitet wird und erlangt Miteigentum.

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