AGB-Recht: Ex Works „EXW“

Diese Incoterm 2010 Regelung ist die Abkürzung für die Bezeichnung “Ex Works” und wird häufig als Bestimmung des Lieferortes und des Ortes des Gefahrenübergangs bezeichnet.

Wenn diese Regelung in einen Vertrag mit aufgenommen wird, sei es im Rahmen einer Individualvereinbarung, sei es im Rahmen von AGB, so bedeutet dies, dass der Verkäufer seine Lieferpflichten erfüllt hat, wenn er die Ware dem Käufer am Sitz des Verkäufers oder einem anderen Ort zur Verfügung gestellt hat. Der Verkäufer hat bei der Vereinbarung Ex Works ein absolutes Minimum an Verpflichtungen.

Die Hauptpflicht des Verkäufers erschöpft sich grundsätzlich in der Zurverfügungstellung der vertragsgemäßen Ware.

Sofern etwaige Ein- und Ausfuhrformalien erledigt werden müssen, so liegen diese auch im Verantwortungsbereich des Käufers. Der Verkäufer muss zwar den Käufer auf Verlangen dabei unterstützen, allerdings trägt der Käufer die Kosten und das Risiko dieser Verfahren. Das gleiche gilt für die Organisation des Transports und die Versicherung der Ware. Sämtliche Transport- und Versicherungsverträge muss der Käufer abschließen. Sofern erforderlich, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer zu helfen, aber auf dessen Kosten und Risiko.

Wenn der Verkäufer auf Verlangen des Käufers bei den Import- bzw. Exportformalien und/oder Transport- bzw. Versicherungsverträgen behilflich ist, dann muss der Käufer dem Verkäufer alle dabei entstehenden Aufwendungen erstatten.

Bei der Frage des Ortes der Zurverfügungstellung sollte dieser genau definiert werden. Sofern nicht der Hauptsitz des Verkäufers maßgeblich sein soll, so ist die Adresse des Werkes, Zweigniederlassung etc. konkret zu bezeichnen. Sind im Firmengelände mehrere Abholorte möglich, dann darf der Verkäufer diesen bestimmen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Ist der Ort der Abholung nicht korrekt spezifiziert, so geht dies im Zweifel zu Lasten des Käufers, da diese Informationspflicht eine Holschuld ist. Der Verkäufer ist bei Ex Works nicht verpflichtet, die Ware auf das vom Käufer gewählte und bereitgestellte Transportmittel zu laden. Wenn der Verkäufer bei der Verbringung der Ware auf die Laderampe oder bei der Ladung der Ware in das Transportmittel behilflich sein soll, dann ist dies in der Ex Works Klausel zu regeln.
Dabei muss der Käufer beachten, dass der Gefahrenübergang zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung stattfindet. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die Gefahr, dass die Ware zufällig untergeht. Dies ist insoweit keine Frage der Gewährleistung, sondern nur eine Regelung für den Fall, dass die Ware zwischen Herstellung und Erhalt der Ware auf dem Firmengelände des Käufers beschädigt wird oder verloren geht. Sofern die Parteien tatsächlich vereinbart haben, dass der Verkäufer bei der Verbringung der Ware auf die Rampe oder Ladung der Ware in das Transportmittel behilflich sein soll, so ändert dies nichts an dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, wenn Ex Works vereinbart wird.

Die Kosten werden bei einer Ex Works Regelung auch entsprechend verteilt. Der Verkäufer trägt alle Kosten, die für die Zurverfügungstellung erforderlich sind, der Käufer trägt alle anderen Kosten.

Allerdings ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer über die Tatsache, dass die Ware zur Abholung bereit steht, zu informieren. Einen Lieferschein muss der Verkäufer nicht ausstellen.

Der Verkäufer muss allerdings beachten, dass er für etwaige Qualitätsprüfungen verantwortlich bleibt, wenn ihm solchen Pflichten auferlegt werden. Er trägt auch die Verantwortung für die Verpackung, soweit keine abweichende Vereinbarung vorliegt. Der Käufer muss dabei beachten, dass er aber den Transport selbst in der Hand hat und somit nur er Kenntnis über die Anforderungen an die Verpackung für den von ihm gewählten Transport hat. Solche Kenntnisse muss er dem Verkäufer mitteilen, wenn dieser eine besondere Verpackung berücksichtigen muss.

Letztlich muss der Verkäufer etwaige Sicherheitshinweise für den Export der Ware berücksichtigen, sofern diese von dem Käufer vermittelt werden.
Aufgrund der geringen Pflichten des Verkäufers sind die Pflichten des Käufers entsprechend weitreichend.

Die Hauptpflicht des Käufers ist die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises.

Darüber hinaus ist der Käufer für die Durchführung etwaiger Einfuhr- und Ausfuhrformalitäten und die dabei anfallenden Kosten verantwortlich. Der Käufer ist verantwortlich für etwaige Transport- und Versicherungsverträge, soweit er diese wünscht. Ferner muss er die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort entgegen nehmen.

Ab Lieferung der Ware trägt der Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs. Sollten keine Lieferzeit und/oder kein Lieferort im Vertrag geregelt sein, so muss der Käufer dies bestimmen und den Verkäufer hierüber benachrichtigen. Sofern der Käufer dieser Pflicht nicht nachkommt und somit keine Lieferung möglich ist, so geht die Gefahr auf den Käufer trotzdem über, wenn die Ware konkretisiert ist.

Der Käufer hat sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den vorgehenden Verpflichtungen zu tragen. Dies gilt auch für die Berücksichtigung von Sicherheitsbedingungen, die dem Verkäufer vom Käufer aufgegeben wurden.

Da der Verkäufer keinen Lieferschein ausstellen muss, sollte der Käufer eine Empfangsbescheinigung zur Verfügung stellen.

Sind etwaige Untersuchungen der Ware vor dem Transport für den Export der Ware erforderlich, dann trägt der Käufer hierfür die Verantwortung und die Kosten.

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