AGB-Recht: FCA Free Carrier

Bei der Bezeichnung FCA handelt es sich um die Abkürzung für „Free Carrier“ und diese ist auch eine Bezeichnung, die in den Incoterms 2010 enthalten ist. Free Carrier heißt auf Deutsch „Frei Frachtführer“. Grundsätzlich bedeutet FCA, dass der Verkäufer die Waren einem Spediteur übergeben muss. Der Übergabeort kann innerhalb oder außerhalb des Werks erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. FCA wurde im Hinblick auf den Transport per Container entwickelt.

Der Verkäufer hat bei der Vereinbarung FCA folgende Pflichten.

Zunächst muss er die Ware zur Verfügung stellen und eine ordnungsgemäße Rechnung stellen. Ferner ist er für die Export-Formalitäten zuständig. Das bedeutet, dass er ggf. eine Exportgenehmigung einholen und sämtliche Zollformalitäten erledigen muss. Die Kosten hierfür hat der Verkäufer zu tragen.

Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eine Spedition zur Abholung der Ware für den Käufer zu beauftragen. Allerdings darf er diese Aufgabe erfüllen, wenn der Käufer ihn hierzu auffordert oder wenn es Handelsbrauch ist, dass der Verkäufer den Auftrag für den Käufer erteilt. Sollte er, trotz der Bitte des Käufers, keinen entsprechenden Auftrag erteilen wollen, so muss er den Käufer unverzüglich davon unterrichten. Dabei ist zu beachten, dass der Käufer die Kosten für die Spedition trägt. Es besteht auch keine Pflicht, dass der Verkäufer eine Versicherung für den Transport der Ware abschließt.

Der Verkäufer muss die Ware auch dem Spediteur oder einer anderen von dem Käufer benannten Person übergeben. Es ist wichtig, dass die Parteien den Ort der Übergabe genau spezifizieren. Ob eine Lieferung erfolgt ist, hängt davon ab, wo die Ware übergeben wird. Wird die Ware auf dem Gelände des Verkäufers übergeben, dann muss der Verkäufer die Ware auf das vom Käufer zur Verfügung gestellte Transportmittel laden. Wird die Ware woanders übergeben, dann gilt die Ware als geliefert, wenn die Ware von dem vom Verkäufer genutzten Transportmittel zum Abladen bereit gestellt wird.

Mit der Lieferung der Ware geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware auf den Käufer über. Der Übergang des Eigentums ist nicht maßgeblich.

Der Verkäufer muss somit alle Kosten tragen, die bis zur Übergabe der Ware anfallen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Ware nicht auf dem Gelände des Verkäufers übergeht, sondern außerhalb davon. Die Transportkosten muss er bis zu diesem Übergabepunkt tragen. Ferner hat er alle Kosten zu tragen, die in Verbindung mit dem Export der Ware – soweit einschlägig – entstehen.

Dem Verkäufer obliegt auch die Pflicht, den Käufer rechtzeitig über den Zeitpunkt der Lieferung hinzuweisen. Ferner muss der Käufer darüber informieren, wenn der vom Käufer benannte Frachtführer die Ware nicht rechtzeitig am vereinbarten Punkt übernommen hat.

Der Verkäufer muss den Nachweis führen, dass die Waren ordnungsgemäß übergeben wurden.

Des Weiteren trägt der Verkäufer die Verantwortung für die Untersuchung und Prüfung der Ware, bevor sie dem Käufer übergeben wird. Etwaige Kosten hierfür muss der Verkäufer tragen. Auch die Verpackung obliegt dem Verkäufer, soweit nicht anders vereinbart. Der Käufer muss darauf achten, dass tatsächlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, wenn besondere Transportbedingungen, von denen der Verkäufer keine Kenntnisse hat, vorliegen.

Der Verkäufer hat den Käufer auf Anforderung zu unterstützen, soweit der Käufer noch weitere Unterlagen benötigt.

Die Pflichten des Käufers spiegeln sich in den Pflichten des Verkäufers wieder:

Der Käufer muss zunächst den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zahlen.

Alle Import-Formalitäten muss der Käufer erledigen; auch die dabei anfallenden Kosten muss er tragen.

Der Transportvertrag ist Verantwortung des Käufers. Er hat die entsprechenden Kosten hierfür ebenfalls zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag im Auftrag des Käufers durch den Verkäufer zustande kommt.

Der Käufer muss die Ware am vereinbarten Ort übernehmen. Sollte er dieser Verpflichtung nicht (fristgerecht) nachkommen, muss er gleichwohl den Kaufpreis zahlen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Das Risiko kann allerdings auch früher auf den Käufer übergehen, sofern er nicht rechtzeitig eine Spedition oder Dritten mit der Abholung der Ware beauftragt, oder wenn diese die Ware nicht am vereinbarten Ort rechtzeitig abholen. Dann geht die Gefahr zum vereinbarten Zeitpunkt auf den Käufer über. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, dann geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, an dem der Verkäufer dem Käufer mitgeteilt hat, dass die Ware geliefert bzw. nicht in Empfang genommen wurde. Wenn eine solche Mitteilung nicht erfolgt ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs an dem Zeitpunkt über, an dem die Übergabe wie vertraglich vereinbart erfolgen sollte. Allerdings muss die Ware zu dieser Zeit bereits ausgesondert sein.

Im Hinblick auf die Kosten muss der Käufer die meisten Kosten tragen. Er muss alle Kosten tragen, die nach Lieferung anfallen. Dies gilt nicht für Export-Formalitäten. Ferner muss er alle Kosten tragen, die dadurch anfallen, dass er nicht rechtzeitig eine Spedition oder andere Dritte zur Abholung bestimmt, die Ware durch diese Personen nicht rechtzeitig in Empfang genommen wird und er seinen sonstigen Hinweispflichten nicht nachgekommen ist. Der Käufer muss den Liefernachweis anerkennen. Sofern eine Überprüfung der Ware vor dem Transport erforderlich ist, hat der Käufer auch diese Kosten zu tragen. Liegen besondere Anforderungen bezüglich der Sicherheit der Ware vor, dann muss der Käufer den Verkäufer über diese Anforderungen rechtzeitig informieren und die Kosten hierfür tragen.

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