AGB-Recht: CPT Carriage Paid To

Unter der Incoterm Regelung „Carriage Paid To“ (CPT) ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware an den vereinbarten Ort zu liefern. Dabei ist er verpflichtet, den Transport zu diesem Ort vertraglich zu vereinbaren und die entsprechenden Kosten hierfür zu tragen. Gleichwohl geht das Risiko des zufälligen Untergangs nicht erst mit der Ablieferung der Ware am vereinbarten Ort über, sondern bereits mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen.

Neben der Verpflichtung des Verkäufers, die vertragsgemäße Ware zu liefern und hierfür eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen, muss der Verkäufer die für den Export erforderlichen Formalitäten erledigen und die Kosten hierfür tragen, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde.

Eine wichtige Verpflichtung des Verkäufers nach CPT ist, dass er den Transport an den vereinbarten Ort organisieren und bezahlen muss. CPT wird in der Regel nicht für einen Seetransport oder per Binnen-Wasserstraße verwendet, sondern für alle anderen Transportmodalitäten. Der Verkäufer ist dabei verpflichtet, die gewöhnliche Art des Transports zu wählen. Hingegen ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu organisieren oder zu bezahlen. Er muss lediglich den Käufer hierbei unterstützen, sofern dieser die Ware versichern möchte.

Dabei hat der Verkäufer seine Lieferpflicht erfüllt, wenn er die Ware dem Transportunternehmen übergibt. Werden mehrere unterschiedliche Speditionen beauftragt, so gilt die Ware als geliefert, wenn der Verkäufer die Ware dem ersten Transportunternehmen ausgehändigt hat.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht ebenfalls mit der „Lieferung“ auf den Käufer über. Der Eigentumsübergang ist bei dem Übergang dieses Risikos kein relevanter Faktor. Allerdings muss der Verkäufer beachten, dass seine Haftung trotz Lieferung dann fortbestehen kann, wenn er den Verlust zu verantworten hat, z.B. bei einer unzureichenden Verpackung.

Wie bereits dargelegt, hat der Verkäufer die Kosten, die in Verbindung mit der ordnungsgemäßen Lieferung der Ware stehen, im Falle der Vereinbarung von CPT zu tragen. Dabei sind auch sämtliche Frachtkosten für das Beladen und Entladen erfasst. Ferner sind etwaige Kosten für den Export der Ware von dem Verkäufer zu tragen.

Darüber hinaus ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer rechtzeitig über den Versand der Ware zu informieren und ihm die Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Käufer benötigt, um die Ware in Empfang zu nehmen. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nach, liegt eine Vertragsverletzung vor.

Zu den Pflichten des Verkäufers gehört auch, dem Käufer die erforderlichen Beförderungspapiere zur Verfügung zu stellen, wenn dies üblich ist oder der Käufer diese anfordert. Anhand dieser Dokumente kann der Verkäufer nachweisen, dass er seinen Verpflichtungen, den Transport der Ware zu dem vereinbarten Ort zu veranlassen, nachgekommen ist. Die Parteien sollten vorab klären, ob die Dokumente übertragbar sind oder nicht und den Vertrag an diese Bedingungen anpassen.

Der Verkäufer hat auch die Kosten für etwaige Ausgangsprüfungen zu tragen, sofern diese für die ordnungsgemäße Lieferung oder den Export der Ware erforderlich sind. Der Verkäufer ist für die ordnungsgemäße Verpackung verantwortlich. Sollte der Käufer sicherheitsrelevante Informationen benötigen, so hat der Verkäufer diesbezüglich zu kooperieren. Die Kosten hierfür hat jedoch der Käufer zu tragen.

Die Pflichten des Käufers spiegeln sich in den Pflichten des Verkäufers wieder.

Zunächst ist der Käufer verpflichtet, gemäß Kaufvertrag den Kaufpreis zu entrichten.

Ferner trägt er die Verantwortung für alle Import-Formalitäten. Die Kosten für solche Verfahren muss der Käufer auch tragen.

Hingegen ist der Käufer nicht verpflichtet, den Transport der Ware zu beauftragen. Sofern der Käufer die Ware versichern lassen möchte, obliegt ihm diese Aufgabe und er muss die Versicherungskosten tragen.

CPT sieht ferner vor, dass der Käufer die Ware am vereinbarten Ort abnehmen muss. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht jedoch bereits mit der Übergabe der Ware an die Spedition über. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Käufer dem Verkäufer rechtzeitig die erforderlichen Hinweise erteilen muss im Hinblick auf den Zeitpunkt der Lieferung und Ort der Lieferung, soweit der Käufer dies bestimmen darf. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, kann das Risiko des zufälligen Untergangs bereits vor der Lieferung auf den Käufer übergehen.

Bezüglich der Kosten ist die Verteilung klar: Der Käufer muss sämtliche Transportkosten tragen, die nach Lieferung entstehen. Dies gilt für etwaige Importgebühren, jedoch nicht für etwaige Exportgebühren. Dabei ist aber zu beachten, dass der Käufer die Kosten tragen muss, die nach der Übergabe der Ware an die Spedition und vor der Ablieferung der Ware entstehen. Der Verkäufer hat nur die Kosten aus dem ihm obliegenden Frachtvertrag zu tragen. Sofern der Käufer nicht (rechtzeitig) seinen Hinweispflichten nachkommt, hat er jegliche Kosten zu tragen, die hierdurch entstehen.

Der Käufer ist darüber hinaus verpflichtet, die Beförderungspapiere anzunehmen, soweit diese den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Die Kosten für etwaige Untersuchungen der Ware, die vor der Verladung stattfinden, hat ebenfalls der Käufer zu tragen, es sei denn, es handelt sich um Kosten, die mit dem Export der Ware zusammenhängen.

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