AGB Online Handel:Garantieerklärungen in der Werbung.

Gute Neuigkeiten für Online Händler, die gegenüber Verbrauchern mit Garantien der Hersteller werben. Bislang konnte abgemahnt werden, wer im Internet mit Garantien warb, ohne deren Inhalt im Detail darzustellen. Daß diese rechtliche Anforderung in der Praxis nicht umzusetzen war (der administrative Aufwand für das Scannen jeder einzelnen Garantie für jedes einzelne Produkt und die Zuordnung der einzelnen Dateien ist immens), war den abmahnenden Konkurrenten egal: Angeblich stellte es einen Wettbewerbsvorsprung dar, wenn man mit einer Garantie warb ohne deren genauen Inhalt darzustellen. Dem hat der BGH in einer Entscheidung vom 14.4.2011 ( I ZR 133/09) nun einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht befand, daß es ausreiche, wenn die entsprechenden Informationen bei Vertragsabschluß vorlägen. Die Werbung mit einer Garantie stelle eine invitatio ad offerendum dar, kein Angebot. Und deshalb müssten die Informationen bei Vertragsabschluß, nicht aber bei der Bewerbung ersichtlich sein. Praktisch müssen die Bedingungen also jetzt dann vorliegen, wenn dem Verbraucher gegenüber eine Erklärung abgegeben wird, nach deren Inhalt der Verbraucher nur noch „ja“ zu sagen braucht. Da es der Händler selbst in der Hand hat, diesen Zeitpunkt zu bestimmen, hat er jetzt jedenfalls mehr Zeit, die richtige Garantieerklärung herauszusuchen und mit zu übersenden. Die Entscheidung des BGH befreit den Händler also nicht von der Verpflichtung, die Garantieerklärung selbst dem Kunden mitzuteilen. Ein schlichtes Weitersenden des Paketes, welches er vom Händler erhalten hat, reicht also nicht aus. Aber wenig gebessert hat sich die Rechtslage schon.

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