AGB-Recht: Haftung Teil I

Übersicht:

In den Gesprächen mit unseren Mandanten in den Seminaren, die wir über IT- und AGB-Recht halten, wird immer wieder klar, dass Juristen einen Jargon sprechen, also eine Fachsprache sprechen, die sich ganz erheblich von dem anderer Menschen unterscheidet.

Diese Reihe von Beiträgen gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die juristischen Regelungen, die zu bedenken sind, wenn Sie die „Haftung“ für Ihre Verträge wirksam begrenzen wollen. Im Prinzip verstehen meine Kunden unter dem Begriff der Haftung so etwas wie die Verpflichtung, an den Kunden Geld zu zahlen, wenn etwas mit dem Auftrag nicht ordnungsgemäß funktioniert hat. Für den Juristen gehören dazu Ansprüche auf Aufwendungsersatz ebenso wie Schadensersatzansprüche. Der Jurist versteht unter dem Begriff Haftung etwas anderes als der Laie, er differenziert völlig anders zwischen Vermögensschäden und Nichtvermögensschäden und er kennt den Unterschied zwischen mittelbarem und unmittelbarem Schaden nicht. Er kennt anstelle dessen Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, die mindestens ebenso wehtun können wie Schadensersatzansprüche und er kennt Ansprüche auf Rückabwicklung aus dem Vertrag. Mit all diesen Dingen befasse ich mich hier.

Haftung

Das Wort Haftung bedeutet für Juristen etwas anderes als für normale Menschen.

Der Begriff Haftung ist gesetzlich nicht definiert. Das Gesetz verwendet den Terminus an verschiedenen Stellen ohne klar zu besagen, was Haftung eigentlich ist. Grundsätzlich bedeutet der Begriff der Haftung für den Juristen die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz. So schuldet zum Beispiel Schadensersatz, wer falsch berät, zu spät liefert. Schadensersatz schuldet, wer eine mangelhafte Sache verkauft oder vermietet hat wenn aus dem Mangel der Sache ein Schaden entstanden ist.

Zusätzlich leidet der Begriff des Schadensersatzes darunter, dass angloamerikanische Prinzipien unreflektiert übernommen werden und man dann bei näherer Betrachtung feststellt, dass diese keine Entsprechung im deutschen Recht haben.

Vermögens- und Nichtvermögensschäden

Zunächst einmal unterscheidet das deutsche Recht zwischen Vermögens- und Nichtvermögensschäden. Aber anders, als dies häufig von juristischen Laien angenommen wird. Bei Vermögensschäden kann Ersatz in Form von Geld geleistet werden. Bei Nichtvermögensschäden nicht. Kommt es zu einer Schädigung einer Sache, kann der Geschädigte verlangen, dass die Sache repariert wird. Oder er kann anstelle dessen Ersatz  in Geld verlangen. Das Prinzip kennt jeder, der einmal in einen Verkehrsunfall verwickelt war. Sofern die Naturalrestitution möglich ist, ist es egal, ob ein Vermögens- oder Nichtvermögensschaden vorliegt. Das ist im Rahmen Ein- und Verkauf, Werkvertrag oder IT stets der Fall, weshalb die Differenzierung zwischen diesen Schadensarten keine Rolle spielt.

In AGB ist häufig der Passus zu lesen, dass Vermögensschäden von der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz ausgeschlossen seien. Das ist so falsch. Das Vermögen ist kein absolutes Recht wie Eigentum oder Gesundheit. Aber natürlich sieht das deutsche Recht vor, dass auch der Vermögensschaden – also auch der entgangene Gewinn – zu ersetzen ist § 253 BGB. Natürlich begrenzt das Gesetz Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns wieder, in dem es fragt, welchen Umfang der Schadensersatzanspruch sinnvollerweise haben kann. Nicht jedes kausale Ereignis führt zu einer „Haftung“.

Teil II: Mittelbare- und unmittelbare Schäden

Teil III: Aufwendungsersatz

IV; Rückabwicklung

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