AGB-Recht: Verlängerter Eigentumsvorbehalt II

Die Befugnis zur Weiterveräußerung

Die Befugnis zur Weiterveräußerung ist normalerweise in den Klauseln zur Vorausabtretung implizit enthalten. Diese Klauseln werden regelmäßig so eingeschränkt, dass eine Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang als genehmigt gilt. Der ordnungsgemäße Geschäftsgang bezeichnet die Tätigkeiten, die ein Unternehmer normalerweise vornimmt, nachdem er die Eigentumsvorbehaltsware eingebaut oder verarbeitet hat. Dementsprechend gehören die Sicherungsübereignung oder Verpfändung nicht zum ordnungsgemäßen Geschäftsgang. Hierdurch würde das Sicherungsrecht des ursprünglichen Eigentümers beeinträchtigt. Die Befugnis zur Weiterveräußerung kann widerrufen werden. Allerdings widersprechen Klauseln, nach deren Inhalt der Widerruf ohne legitimen Grund erfolgen kann, als bedenklich. Der Widerruf kann nicht aus jedem Grund erklärt werden, sondern nur dann, wenn der Zweck der Sicherungsübereignung gefährdet ist.

Verarbeitungsklauseln

Durch die Verarbeitung einer Ware geht das ursprüngliche Eigentum des Lieferanten verloren. Der Hersteller wird Eigentümer der Ware. Nach der Rechtsprechung des BGH können die Parteien allerdings vereinbaren, wer Hersteller nach § 950 BGB ist. Auch hier ist aber streng darauf zu achten, dass eine Übersicherung des Lieferanten unterbleibt. Sofern nur ein geringer Anteil der hergestellten Sache tatsächlich aus der gelieferten Sache resultiert, muss man aufpassen, ob eine Übersicherung nicht gegen Treu und Glauben verstößt.

Der Vorbehaltsverkäufer sollte in den AGB bestimmen, dass die Verarbeitung im Auftrag des Verkäufers erfolgt, da anderenfalls Unsicherheiten darüber entstehen, ob die Verarbeitung tatsächlich mit seiner Zustimmung erfolgt ist und damit eine Zuordnung nach § 950 BGB gewährleistet ist. Die dem Vorbehaltsverkäufer zustehende Forderung darf sich nicht auf den Wert der erstellten oder hergestellten Sache beziehen. Der Wert selbst lässt sich ja nicht auf die ursprünglich zu sichernde Forderung beziehen, sodass Zweifel an der Bestimmbarkeit bestehen. Insofern ist auf den Endbetrag abzulegen, der der zu sichernden Forderung entspricht. Auch gilt es unter dem Gesichtspunkt der Übersicherung klarzustellen, dass andere Kreditgeber des Arbeitenden nicht leer ausgehen. Auch hier tut man gut daran, die Forderung auf den Faktor Endbetrag zu konkretisieren und nicht über den Wert der herzustellenden Sache zu bestimmen.

Verbindungs- und Vermischungsklauseln

Auch durch die Verbindung und Vermischung von Waren kann das Eigentum an der ursprünglich gelieferten Sache untergehen. Sofern der Vorbehaltskäufer den Lieferanten Miteigentum einräumt, entsteht nach § 947 BGB Miteigentum im Verhältnis des anzusetzenden Wertes. Liefern mehrere Lieferanten Stoffe, die miteinander verarbeitet werden und übersteigt der Wert der Stoffe insgesamt 100 % des hergestellten Stoffes, so werden die Wertanteile der gelieferten Forderungen total gekürzt. Beim Einbau in eine unbewegliche Sache tritt der Eigentumsverlust nach § 946 BGB ein. Faktisch bedeutet das, dass derjenige, der Stoffe liefert, diese auch dann nicht einfach wieder wegnehmen kann, wenn die Ware nicht bezahlt wird.

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