AGB-Recht: Delivered at Terminal – DAT

Delivered at Terminal ist eine Incoterm-Bezeichnung, wonach der Verkäufer am “Terminal” liefern muss, um seine Lieferpflichten zu erfüllen. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff nicht nur als Containerterminal oder Empfangsgebäude bei einem Bahnhof oder ähnlichem zu verstehen, sondern weit auszulegen ist. Terminal kann jeder Ort und kann überdacht oder nicht überdacht sein.

Die Pflichten des Verkäufers sind vielfältig: Zunächst muss er die Ware bereitstellen und eine ordnungsgemäße Rechnung zur Verfügung stellen. Im Rahmen der Vereinbarung DAT hat der Verkäufer auf seine Kosten und auf eigenes Risiko sämtliche erforderlichen Exportlizenzen und –genehmigungen einzuholen.

Darüber hinaus hat der Verkäufer die wichtige Aufgabe, den Transport der Waren zu organisieren und die dabei entstehenden Kosten zu tragen. Es wird dringend empfohlen, dass die Parteien einen bestimmten Terminal spezifizieren, so dass diesbezüglich keine Streitigkeiten entstehen. Sofern kein Lieferort bestimmt ist, darf der Verkäufer den Terminal bestimmen. Der Verkäufer hat hingegen keine Pflicht, die Versicherung zu übernehmen. Die Lieferung der Ware ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Waren von dem jeweiligen Transportmittel abgeladen hat und dem Käufer zur Übernahme zur Verfügung stellt. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Verkäufer das Risiko des zufälligen Untergangs der Ware, sofern keine Ausnahmeregelung eingreift.

Im Hinblick auf die Kosten hat der Verkäufer sämtliche Transportkosten zu tragen, die bis zur Lieferung entstehen. Ferner hat der Verkäufer die Kosten zu tragen, die bei dem Export und Durchfuhr durch Drittländer entstehen.

Der Verkäufer muss dem Käufer rechtzeitig die Informationen zur Verfügung stellen, die er benötigt, um die Waren ordnungsgemäß in Empfang zu nehmen. Ferner hat der Verkäufer die Lieferdokumente zu übergeben, so dass der Käufer die Ware auch in Empfang nehmen kann.

Im Rahmen seiner Lieferpflichten hat der Verkäufer die erforderliche Prüfung der Waren durchzuführen, die für den Export der Ware ggf. vorgeschrieben ist. Der Verkäufer trägt auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verpackung der Ware. Dabei unterliegt ihm die Auswahl der Verpackung, es sei denn, der Käufer hat ihn vor Vertragsschluss auf bestimmte Umstände hingewiesen, die eine spezifische Verpackung erforderlich machen. Letztlich muss der Verkäufer auch die Informationen auf Wunsch des Käufers vorlegen, die der Käufer für den Import der Ware benötigt.

Der Käufer ist im Gegenzug verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.

Ferner muss der Käufer die Importlizenzen und –genehmigungen einholen und die Kosten hierfür tragen.

Wie bereits dargelegt, hat der Verkäufer den Transport zum vereinbarten Terminal zu beauftragen und insoweit trägt der Käufer diesbezüglich keine Verantwortung. Sofern er jedoch eine Versicherung der Waren wünscht, kann der Käufer dies veranlassen und die Kosten für die Versicherung tragen. Der Käufer muss auch die Ware vereinbarungsgemäß in Empfang nehmen. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer das Risiko des zufälligen Untergangs. Diese Pflicht kann allerdings vorverlagert werden. Nämlich zum einen, wenn der Käufer nicht die erforderlichen Importformalitäten erledigt und hierbei ein Schaden entsteht und zum anderen, wenn der Käufer nicht rechtzeitig die Zeit und/oder den Ort der Lieferung angibt, obwohl er diese spezifizieren muss.

Sowie der Käufer die Ware annehmen muss, so muss er auch die Lieferdokumente akzeptieren, soweit diese die ordnungsgemäße Lieferung ausweisen. Die Kosten einer etwaigen Prüfung der Waren vor dem Transport muss der Käufer tragen, es sei denn, eine solche Prüfung wird von den Behörden des Exportlandes auferlegt.

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