Wettbewerbsrecht: Grundpreise von Getränken eines Lieferservices

In einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln ist entschieden worden, dass ein Lieferservice, der fertig abgepackte Getränke anbietet, nicht nur den Endpreis in seinen Speisekarten und Werbeflyern benennen muss, sondern auch den Grundpreis dieser Getränke.

Im konkreten Fall wurde die Franchisenehmerin eines Pizzaservices, die frisch zubereitete Speisen vertreibt, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte nämlich die Werbeflyer des Pizzaservices moniert, da in diesem Werbeflyer die Grundpreise der abgepackten Getränke nicht benannt wurden.

Nach § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAnGV) ist der Anbieter bestimmter Waren verpflichtet, neben dem Endpreis auch den Preis der jeweiligen Mengeneinheit anzugeben. Dieser Grundpreis soll es dem Verbraucher ermöglichen, die Grundpreise zu vergleichen. So findet der Verbraucher grundsätzlich im Supermarkt beim Preisschild am Regal des jeweiligen Produktes auch den Grundpreis dieser bestimmten Ware. So können die Preise einer bestimmten Warensorte miteinander verglichen werden, ohne dass der Verbraucher die Verpackung und andere Besonderheiten des Produktes berücksichtigen muss. Dem Verbraucher werden somit beim Kauf aufwendige Kalkulationen erspart.

Auch Getränkelieferanten sind an diese Regelung in der PAnGV gebunden und müssen diese jeweiligen Grundpreise der unterschiedlichen Waren angeben. Viele Lieferanten, die ihr Hauptgeschäftsgebiet nicht auf die Lieferung von Getränken, sondern auf frisch zubereitete Speisen gerichtet haben, übersehen jedoch häufig die Regelung des § 2 Abs. 1 PAnGV und dessen Anwendbarkeit auf bestimmte Waren, die sie zusätzlich zu den frisch zubereiteten Speisen anbieten.

Dabei ist zu beachten, dass es auch Ausnahmeregelungen zu § 2 Abs. 1 PAnGV gibt. Insbesondere für einen Lieferservice käme der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAnGV in Betracht. Nach § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAnGV muss kein Grundpreis angegeben werden, wenn die Waren im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden. Mithin kommt es dann auf die richtige Frage, wo der Schwerpunkt des Betriebs liegt, an. Ein Restaurant hat seinen Schwerpunkt bei der Zubereitung von Speisen. Die Getränke sind in der Regel nicht abgepackt und werden nur nebenbei zur Verfügung gestellt.

In dem zu prüfenden Fall kam das OLG Köln jedoch zu dem Ergebnis, dass der Pizzaservice die Getränke schlichtweg abgepackt liefert. Das Warenangebot selbst stünde hier in dem Vordergrund und sei nicht eng in die Dienstleistung eingebunden. Das Gericht hat den Einwand des Pizzaservices, dass Getränke ein bloßes Randsortiment darstellen, nicht gelten lassen. § 9 Abs. 4 PAnGV stelle nicht auf die Wichtigkeit dieses Warenangebotes im Rahmen der Gesamtleistung ab.

Dieses Urteil ist insoweit wichtig, da nunmehr jeder Lieferservice genau beachten muss, wie er seine Werbeflyer, Internetseite und Speisekarten gestaltet. Wenn er nicht die Möglichkeit hat, seine Dienstleistung im Hinblick auf die Zubereitung der Speisen immer mit dem Angebot der Getränke miteinander zu verbinden, muss er den Grundpreis für die Getränke mit angeben. Tut er dies nicht, kann er von einem Mitbewerber abgemahnt werden. Abgesehen von der Problematik, dass er sodann sämtliche Speisekarten auf Internetseiten und Werbeflyer ändern muss, muss er auch mit den Kosten für die Abmahnung rechnen.

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