Markenrecht: Namensmarken bei der Koexistenz von Gleichnamigen

Im geschäftlichen Verkehr gibt es immer wieder die Problematik der Rechte von gleichnamigen Unternehmen. Obgleich diese Problematik häufig dadurch geregelt wird, dass die eine oder andere Partei nachweisen kann, dass sie ein prioritätsälteres Kennzeichnungsrecht hat, stehen sich immer wieder Kennzeichen gegenüber, die gleichrangig sind. Dies gilt z.B. insbesondere im Falle dessen, dass gängige Familiennamen im Rahmen eines Unternehmenskennzeichens verwendet werden.

Der BGH hatte nunmehr einen interessanten Fall zu entscheiden, bei dem es auch um das Recht der Gleichnamigen ging. Auf der einen Seite betrieb die Klägerin einen Fachversandhandel für Gartenbedarf. Dieser Fachversandhandel wurde seit vielen Jahrzehnten unter der Bezeichnung „Gärtner Pötschke“ bundesweit betrieben. Auf der anderen Seite stand die Inhaberin eines Gartencenters, das seit 1957 betrieben wurde. Eine etwas längere Firmierung wurde sodann im Jahre 1960 auf „Gartencenter Pötschke“ gekürzt. Dabei war zu beachten, dass die Geschäftsführerin der Klägerinnen und der Gesellschafter der Beklagten beide Enkel des Herrn Harry Pötschke waren. Dieser hatte zum einen eine Gärtnerei und zum anderen einen Fachversandhandel für Gartenbedarf gegründet. Mithin hatten die beiden Parteien von diesem Großvater ihre Namensrechte hergeleitet.

Obgleich eine Partei nachweisen konnte, dass die Geschäftsbezeichnung „Gärtner Pötschke“ älter war, war dies für den BGH nicht relevant. Vielmehr hat der BGH aufgrund der Besonderheiten des Falles und der historischen Hintergründe schlichtweg die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen angewendet. Gestritten haben sich die Parteien deshalb, weil das Unternehmen Gartencenter Pötschke sich eine deutsche Wortmarke für die Bezeichnung „Gartencenter Pötschke“ beim Deutschen Patent- und Markenamt hat eintragen lassen. Der Fachversandhandel „Gärtner Pötschke“ hat die Löschung dieser Marke beantragt.

Der BGH hat entschieden, dass diese Marke tatsächlich zu löschen sei. Dabei ging es, wie bereits dargelegt, nicht um das Recht des Prioritätsälteren. Vielmehr war das Gericht der Auffassung, dass die Gleichgewichtslage der beiden Parteien gewahrt werden müsse. Das Gartencenter Pötschke hätte nur dann einen Anspruch darauf, dieses Gleichgewicht durch eine Wortmarke zu verändern, wenn besondere wichtige Gründe vorliegen, so dass es für das Gartencenter Pötschke unzumutbar wäre, auf eine solche Marke zu verzichten. Solche besonderen Gründe legen insbesondere dann vor, wenn eine sehr enge Beziehung zwischen Namen und Waren bestünde. Im vorliegenden Fall lag jedoch zwischen den Waren und Dienstleistungen des Gartenbedarfs und der Namen „Gartencenter Pötschke“ keine besonders enge Verbindung vor. Um das Gleichgewicht zu wahren, müsse das Unternehmen Gartencenter Pötschke daher die Marke aufgeben.

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