AGB-Recht: Pauschalhonorar in AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen grundsätzlich der Inhaltskontrolle gemäß § 307 ff. BGB. Das bedeutet, dass die AGB nicht gegen etwaige Klauselverbote verstoßen oder den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.

Normalerweise sind etwaige Preisvereinbarungen zwischen zwei Parteien nie Gegenstand einer solchen Inhaltskontrolle, da diese immer individuell vereinbart werden. Als essentialia negotii sind nämlich die Hauptleistung und der Preis immer zu bestimmen, sonst kann ein Vertrag nicht zustande kommen. Den Parteien ist meist daran gelegen, diese Pflichten vorrangig zu definieren und eine entsprechende Einigung zu finden.

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Entgelt tatsächlich in den AGB mit geregelt wird, insbesondere dann, wenn es sich entsprechend um ein Standardprodukt handelt und keine Abweichungen mit dem Vertragspartner vereinbart werden müssen oder sollen.

Allerdings eignen sich nicht alle Vertragstypen für die Regelung des Preises in den AGB. In einer Entscheidung vom Landgericht Braunschweig waren genau solche AGB geregelt und dem Gericht zur Inhaltskontrolle vorgelegt worden.

Die Beklagte ist ein Verlagshaus, das die Honorierung des jeweiligen Urhebers in den AGB vorgesehen hat. Dabei hat der Urheber eine schlichte Pauschale für die Übertragung der Rechte erhalten. Die Rechtseinräumung, die ebenfalls in den AGB geregelt war, war sehr umfangreich und beinhaltete auch die Übertragung der Rechte für unbekannte Nutzungsarten. In den AGB wurde nicht geregelt, ob und unter welcher Voraussetzung das Honorar verändert oder angepasst werden könnte.

Das Gericht hat entschieden, dass die Vereinbarung des Pauschalhonorars in diesen AGB unwirksam war. Dabei hat das Gericht sich an dem Leitbild der §§ 32 und 32a Urhebergesetz orientiert.

Nach § 32 Urhebergesetz ist vorgesehen, dass der Urheber eine angemessene Vergütung für die Rechtseinräumung an seinem Werk erhalten muss. Das Gesetz geht davon aus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine angemessene Vergütung zwischen den Parteien vereinbart wird. Wird im Nachhinein eine stärkere Nutzung des Werkes offensichtlich, kann der Urheber eine Anpassung seiner Vergütung nach § 32a UrhG verlangen. Dieser sogenannte „Beststellerparagraph“ soll verhindern, dass ein Werk sehr erfolgreich genutzt wird, ohne dass der Urheber angemessen an den Erlösen beteiligt wird, weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine solche intensive Nutzung nicht zu erwarten war.

Für Unternehmen, die in ihren AGB Pauschalhonorare vereinbaren möchten, ist dieses Urteil wichtig. Obgleich noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung diesbezüglich vorliegt, sind mehrere Gerichte ebenfalls der Auffassung, dass solche Klauseln der Inhaltskontrolle unterliegen. Das bedeutet, dass solche Klauseln immer überprüft und ggfs. für unwirksam erklärt werden können. Sofern Sie eine solche Klausel in ihren AGB haben oder einbringen möchten, ist es wichtig, dass sie die AGB so gestalten, dass die angemessene Vergütung des Urhebers berücksichtigt wird und auch die Höhe des Honorars in der Zukunft angepasst werden kann, sofern die Voraussetzungen für eine Anpassung vorliegen. Eine entsprechende Regelung in den AGB ist durchaus möglich. Im Übrigen wird für solche Fälle empfohlen, das Honorar eben nicht in den AGB zu regeln, sondern mit dem jeweiligen Urheber individuell auszuverhandeln.

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