Softwarelizenzrecht: Lizenzmodelle IV – ASP

Aufgrund dessen, daß mit dem Begriff „Cloud“ unterschiedlichste Leistungen zusammengefasst werden, muß man unterschiedlichste Modelle unterscheiden. Zudem sollte man gerade im Zusammenhang mit der Cloud genau definieren, was man mit den einzelnen Begriffen meint. Die Abteilung Marketing und Kundengewinnung arbeitet hier immer schneller als der Rechtsanwalt. Aber gerade der letztere muß zwingend wissen, was mit den einzelnen Begriffen gemeint ist.

I. ASP

Application Service Providing: Zu meinem Jargon: ASP bedeutet, daß dem Kunden Standardsoftware   zeitlich beschränkt zur Verfügung gestellt wird. Das kann ohne Entgelt erfolgen, wie bei Google. Dann haben wir es im deutschen Recht mit dem Vertragsmodell der Leihe zu tun. Oder die Überlassung erfolgt zeitlich beschränkt gegen Entgelt, dann qualifiziert man den Vertrag als Mietvertrag.

1. ITler stellt Kunden eigene Software über Datennetze zur Verfügung

Der BGH hat übrigens in einer Entscheidung genau dies getan: ASP ist nach Mietrecht zu beurteilen. Für den Urheberrechtlichen Teil ist zunächst festzustellen, welches Recht dem Kunden überlassen wird: Das ist zumindest immer das Recht, die Software in den Arbeitsspeicher zu laden oder im korrekten Jargon, das Recht die Software vorübergehend in den Arbeitsspeicher eines Rechners zu laden. Auf wie vielen Rechnern der Kunden die Software vervielfältigen darf und welche zeitliche Beschränkung eingreift, ist nicht durch das Urheberrecht vorgegeben, sondern vertraglich zu fixieren. Und noch einmal: Der nach  dem Urheberrecht zulässige Ansatzpunkt ist die Anzahl der Vervielfältigungsrechte und nicht die Intensität der Nutzung. Ob Sie dem Kunden zusätzlich das Recht geben, die Software auch noch permanent auf dem Rechner zu speicher – auch das Recht kann man zeitlich beschränkt überlassen – bleibt Ihnen überlassen. Wichtig für jede vertragliche Konstruktion: Der Kunde erhält das zeitlich beschränkte Recht, die Software vorübergehend in den Arbeitsspeicher in der vereinbarten Anzahl zu laden.

2. Itler stellt Kunden fremde Software über Datennetze zur Verfügung

Hierzu braucht der ITLer je nach Konstellation zwei unterschiedliche Nutzungsarten, nämlich das Recht, anderen zu gestatten, die Software vorübergehend auf ihren Rechners in den Arbeitsspeicher zu laden – oder schlicht und deutsch gesagt: Das Recht zur Weitervermietung der Software. Dieses Recht muß sich der ITler vom Hersteller oder dem Inhaber der Rechte besorgen. Das zweite Recht, das der ITler braucht ist das Recht, die Software der Öffentlichkeit über Datennetze zur Verfügung zu stellen (§69cNr.4 UrhG).

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