Urheberrecht: Gerichtliche Verfahren beim Filesharing

Die klageweise Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche im Rahmen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing ist nicht immer einfach. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.11.2011, Aktenzeichen I-20 W 132/11.

Bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ging es nicht direkt um die gerichtlich geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, sondern es handelte sich um einen Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren. Der Beklagten wurde für die erste Instanz die Prozesskostenhilfe verweigert, da die beabsichtigte Verteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe. Das OLG war der Ansicht, dass die Verteidigung des Beklagten durchaus hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Dabei waren die Monierungen an der Entscheidung des Landgerichts bezüglich der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags vielfältig. Besonders überraschend war der Hinweis des Gerichts, die Leistungen der beauftragten abmahnenden Anwaltskanzlei eine „unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ darstelle.

Das Gericht führte zunächst aus, dass es nicht feststünde, ob die Beklagte die vorgeworfene Rechtsverletzung begangen oder zu vertreten habe. Das Landgericht habe der Beklagten zu Unrecht die Beweislast für bestimmte Punkte auferlegt, die sie gar nicht beweisen könne. So könne die Beklagte nicht die Aktivlegitimation der Klägerin und auch nicht die Vorgehensweise des Onlineermittlers und des Internetproviders prüfen. Deshalb sei das Bestreiten dieser Tatsachen mit Nichtwissen zulässig.

Des Weiteren genüge die Abmahnung der Klägerin nicht den Mindestanforderungen, um eine Erstattung der Abmahnkosten zu verlangen. Denn aus der Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen sein, welches konkrete Verhalten moniert wird. In dem vorliegenden Fall war nach der Auffassung des Gerichts weder die Aktivlegitimation, noch die konkrete Rechtsverletzung hinreichend dargelegt. In der Abmahnung hatte die Klägerin behauptet, die Beklagte habe 304 Audiodateien zum Herunterladen angeboten. Allerdings stellte das Gericht fest, dass nicht jedes Angebot im Internet, eine Audiodatei zum Downloaden zur Verfügung zu stellen, automatisch eine Urheberrechtsverletzung ist. Es bestünde durchaus die Möglichkeit, dass die Dateien gemeinfrei oder dass sie mit einer allgemeinen Lizenz versehen seien.

Insoweit sei entscheidend, ob und an welchen Audiodateien die Klägerin etwaige Rechte innehabe. Hierzu müssen die entsprechenden Titel auch beziffert werden. Im vorliegenden Fall konnte der Urheberrechtsverstoß daher allenfalls auf vier bezifferten Musiktiteln erstrecken.

Zu berücksichtigen ist auch, dass das Gericht der Auffassung war, dass ein Unterlassungsantrag ohne eine Konkretisierung der erfassten Repertoireliste nicht im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. II ZPO hinreichend bestimmt sei. Die Klägerin hatte zwar im Rahmen der Klage nur vier spezifizierte Titel geltend gemacht. Außergerichtlich war die vorbereitete Unterlassungserklärung auf das gesamte Repertoire der Klägerin gerichtet. Die Klägerin verfügt allerdings über ein sehr großes Repertoire und somit ist es grundsätzlich nur schwer erkennbar, ob ein Stück zu dem Repertoire der Klägerin gehört. Die Beklagte könne sich gegen einen solchen Antrag nicht ordnungsgemäß verteidigen und ein solcher titulierter Unterlassungsanspruch könne auch nicht vollstreckt werden. Im Übrigen sei eine solche Unterlassungserklärung eine Benachteiligung des Schuldners und insoweit auch verhältnismäßig. Sofern die Klägerin für solche pauschalen vorformulierten Unterlassungserklärungen für eine Vielzahl von Fällen verwendet, handele sich bei solche Unterlassungserklärung um allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen insoweit der AGB-Kontrolle nach § 307 Abs.1 und 2 Nr. I BGB. Mithin seien diese Klauseln aus den oben genannten Gründen unwirksam, selbst wenn der angebliche Verletzer diese unterzeichnet. 

Letztendlich war das Gericht der Auffassung, dass die Abmahnung den konkreten Verstoß nicht erkennen lassen und den willigen Schuldner nicht in die Lage versetzen würde, eine wirksame Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Das Gericht hat die Leistung des Anwalts, der die Klägerin vertreten hat, als gänzlich unbrauchbar eingestuft.

Weitere Beiträge

AÜG in der IT 2024 Teil I

AÜG in der IT – Überlegungen Die Schwierigkeiten sind bekannt. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz passt nicht für die Belange der IT Branche. Arbeitet ein Mitarbeiter eines IT Unternehmens dauerhaft für einen bestimmten Kunden und ist dieser in den Betrieb und die Betriebsorganisation

Mehr lesen »

Die KI-Verordnung  2024/ Teil I

Gleich zu Beginn ein Hinweis: Es gibt im Netz schon eine große Anzahl von Hinweisen zur neuen KI Verordnung (KI-VO oder AI act). Da ich diese Blogs nun nicht aus wissenschaftlichem Interesse sondern aus der Perspektive der IT Unternehmen schreibe,

Mehr lesen »
Nach oben scrollen