AGBs für Autowaschanlagen oftmals unwirksam (Teil III)

Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen von Autowaschanlagen wirksam in den Vertrag einbezogen (siehe Teil II), ist zu fragen, ob sie den zwingenden Anforderungen des AGB-Rechts genügen (siehe auch Teil I). Insbesondere Klauseln zu Ausschlussfristen sind häufig fehlerhaft.

„Der Kunde/Fahrzeugführer hat Ersatzansprüche dem Anlagenbetreiber noch vor Verlassen des Betriebsgrundstückes mitzuteilen; später gemeldete Schäden können nicht berücksichtigt werden.“

Mit solchen oder ähnlichen Klauseln versuchen Waschanlagenbetreiber, im Schadensfall eine rasche Abwicklung zu sichern. Außerdem soll Missbrauch vorgebeugt werden. Ein nachvollziehbares Interesse, das jedoch mit derartigen Klauseln nicht zu erreichen ist. Denn § 309 Nr. 8 b) ee) BGB schreibt zumindest im Verkehr mit Verbrauchern vor, dass für nicht offensichtliche Mängel eine Ausschlussfrist von nicht weniger als einem Jahr bestehen darf.

Rechtsfolge der danach unwirksamen Klausel: Für die Ansprüche des Kunden gilt überhaupt keine Ausschlussfrist, sondern die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Nicht ganz so eindeutig ist die Rechtslage, wenn der Haftungsausschluss auf offensichtliche Schäden begrenzt wird wie in folgendem Beispiel:

„Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden noch vor dem Verlassen des Betriebsgrundstückes dem Waschstraßenbetreiber oder dem Personal gemeldet wird.“

Hier gilt § 309 Nr. 8 b) ee) BGB nicht. Es spricht aber vieles dafür, dass die Norm wegen Verstoßes gegen das Verbot des Haftungsausschlusses für grobes Verschulden sowie für Körper- und Gesundheitsschäden aus § 309 Nr. 7 BGB unwirksam ist. Dies hat der BGH bereits für solche Klauseln bejaht, die für solche Ansprüche eine verkürzte Verjährungsfrist vorsahen. Letztlich führt die Ausschlussfrist-Klausel zum selben Ergebnis, weswegen auch diese ohne entsprechende Ausnahme im Verbraucherverkehr unwirksam sein dürfte.

Weil § 309 BGB im Verkehr mit Unternehmern nicht anwendbar ist, ist hier zu fragen, ob die Klausel eine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner darstellt. Auch dies dürfte – ungeachtet des anerkennenswerten Interesses des Waschanlagenbetreibers – zu bejahen sein. Denn in ihrer allgemeinen und umfassenden Formulierung schließen die Klausel einen Anspruch des Betreibers auch dann komplett aus, wenn der Kunde nur leicht fahrlässig versäumt einen Schaden innerhalb der Frist anzuzeigen.

Es zeigt sich einmal mehr: Die Klauseln im Waschanlagengewerbe bedürfen aus Sicht der Betreiber dringend einer Überarbeitung. Profiteur ist der Kunde, der sich bei unwirksamen AGB stets auf die günstigeren gesetzlichen Regelungen berufen kann.

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