Wettbewerbsrecht: Kooperationsvertrag zwischen Zahnarztpraxis und Dentallabor

Gerade Ärzte und Zahnärzte unterliegen besonders strengen Auflagen aufgrund der jeweils anwendbaren Berufsordnung und allgemein nach dem Wettbewerbsrechts. Dies zeigt eine neue Entscheidung des BGH (Urteil vom 23.02.2012, Az. I ZR 231/10).

Eine Praxisgemeinschaft von Zahnärzten hatte einen Kooperationsvertrag mit einem Dentallabor abgeschlossen. Dieser Vertrag sah vor, dass die Praxisgemeinschaft der Zahnärzte sämtliche bei der Behandlung der Patienten anfallenden Dentallaborleistungen bei dem Vertragspartner ausführen lassen müsse. Weitere Dentallabore dürften von der Praxisgemeinschaft der Zahnärzte insoweit nicht beauftragt werden.

Im Rahmen des Verfahrens hatte der BGH zu prüfen, ob dieser Kooperationsvertrag wirksam sei und somit die Praxisgemeinschaft der Zahnärzte seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommen müsse.

Der hat der BGH entschieden, dass der Kooperationsvertrag nach § 134 BGB nichtig sei.

§ 134 BGB bestimmt, dass ein Rechtsgeschäft, welches gegen ein gesetzliches Verbot verstoße, nichtig sei, soweit sich nichts anderes aus dem Gesetz ergäbe. Im vorliegenden Fall war der BGH der Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorläge. Die Praxisgemeinschaft würde durch den Vertrag verpflichtet werden, unlauter zu handeln.

In der konkreten vertraglichen Gestaltung würde die Zahnarztpraxis unangemessen unsachlich in ihrer Entscheidung bei der Auswahl des Dentallabors beeinflusst, da ihr ein finanzieller Vorteil gewährt bzw. in Aussicht gestellt wurde. Das Gericht hat hervorgehoben, dass die Zahnarztpraxis durch eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion am Gewinn des Dentallabors, welches als GmbH gesellschaftsrechtlich ausgestaltet war, beteiligt war. Insoweit hat die Praxisgemeinschaft der Zahnärzte auch von der Erteilung von Aufträgen an das Dentallabor profitiert.

Ein Zahnarzt sei allerdings gehalten, alleine nach zahnärztlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Interessen des Patienten zu handeln. Der Zahnarzt müsse in der Lage sein im Einzelfall den Auftrag so zu erteilen, wie es im Interesse des Patienten am besten wäre. Er müsse daher frei sein, einen Auftrag auch an andere Dentallabore erteilen zu dürfen.

Für Zahnärzte bleibt die Bestätigung, dass er sorgfältig etwaige Kooperationsvereinbarungen prüfen muss, um keine wettbewerbswidrige Verträge einzugehen.

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