Medienrecht: Belegschaftsfotos mit ausgeschiedenen Arbeitnehmern

Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, dürfen Fotos der Belegschaft, die auch den ausgeschiedenen Mitarbeiter zeigen, auf der Website des Unternehmens weiter benutzt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bilder den ehemaligen Arbeitnehmer nicht allein oder exponiert in kleinen Gruppen zeigen. So jedenfalls wohl die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. November 2012 – 6 Sa 271/12).

Die Richter in Mainz hatten in zweiter Instanz über den Fall eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der zunächst freiwillig in die gemeinsame Ablichtung der Kollegen und das Hochladen des Bildes auf der Internetseite des Arbeitgebers eingewilligt hatte. Ein halbes Jahr später wurde das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag unter Verzicht auf sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung – gleich aus welchem Grund –  aufgelöst. Nochmals einige Monate später widerrief der Arbeitnehmer seine Einwilligung in die Nutzung des Bildes.

Der Arbeitgeber entsprach der Bitte um Löschung des Bildes von der Website sogar, verweigerte aber die Abgabe einer Unterlassungserklärung für die zukünftige Nutzung. Auf die entsprechende Klage lehnte das Gericht einen solchen Unterlassungsanspruch unter Verweis auf die Geringfügigkeit des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des ausgeschiedenen Arbeitnehmers ab. Das Bild habe nur allgemeinen Illustrationszwecken gedient und den ehemaligen Mitarbeiter nicht besonders herausgestellt.

Ob der Widerruf der Einwilligung rechtens war, brauchten die Richter wegen der Entfernung des Bildes durch den Arbeitgeber zwar nicht zu entscheiden. Dennoch ließen sie durchblicken, dass sie auch insoweit zugunsten des Arbeitgebers entschieden hätten.

Das Urteil erweist sich als ausgesprochen praxistauglich und interessengerecht. Arbeitgeber können die lästige und kostspielige Umgestaltung ihrer Website in Bezug auf Belegschaftsbilder durch entsprechende Ausgleichsklauseln in den Aufhebungsverträgen verhindern. Die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer bleiben durch Widerrufsrechte für Individualbilder ausreichend gesichert.

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