Urheberrecht: Voraussetzungen für die Störerhaftung von File-Hosting-Diensten

File-Hosting-Dienste müssen im Rahmen des Zumutbaren alles tun, um Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden – jedenfalls dann, wenn sie einen klaren Hinweis auf die Rechtsverletzung erteilt bekommen haben. Dies entschied der BGH und weitete damit die Verantwortlichkeit der Betreiber von Hosting-Plattformen deutlich aus (Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11).

Im konkreten Fall ging es um einen populären File-Hosting-Dienst. Dessen Geschäftsmodell sah zwei Möglichkeiten der Nutzung vor: eine kostenfreie Nutzung von Speicherplatz mit allerdings begrenzten Download-Möglichkeiten und eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft mit unbegrenzten Download-Möglichkeiten und einer erhöhten Download-Geschwindigkeit. Außerdem vergab die Betreiberin der Plattform Premium-Punkte an solche Nutzer, deren hochgeladene Dateien besonders häufig heruntergeladen wurden. Diese Punkte konnten dann in eine Premium-Mitgliedschaft mit den genannten Vorteilen eingetauscht werden.

Einige Nutzer luden – vom File-Hosting-Dienst unbemerkt – Raubkopien eines von der Klägerin entwickelten Videospiels hoch und erzielten dank dessen Beliebtheit bei den Usern damit beachtliche Download-Zahlen. Eine klare Verletzung der Urheberrechte der Klägerin.

Der BGH bewertete das Geschäftsmodell allerdings insgesamt als nicht besonders gefahrgeneigt für solche Urheberrechtsverletzungen. Es bestünde ein unabweisbarer Bedarf für das legale Teilen und die externe Speicherung bestimmter Daten.

Sofern der File-Hosting-Anbieter aber von dem Urheber auf die Rechtsverletzungen hingewiesen werde, könne er sich als Störer dennoch haftbar machen. Nämlich dann, wenn er nicht genug unternimmt, um die Rechtsverletzungen zu beenden und für die Zukunft zu verhindern. Diese Anforderungen setzten die Richter nun relativ hoch an:

So muss der File-Hosting-Anbieter einen Wortfilter einsetzen, um die konkreten, urheberrechtsverletzenden Dateien aufzuspüren und das neuerliche Hochladen derselben Daten zu verhindern. Er kann sich dabei auch nicht darauf berufen, dass der Werktitel zu unspezifisch sei und deshalb von dem Filter auch Dateien gefunden würden, die gar keine Urheberrechte verletzten. (Im konkreten Fall ging es um das Videospiel „Alone in the dark“; diese Begriffe könnten, so der BGH, beispielsweise auch als Dateiname für Urlaubsfotos verwendet werden.) Dem File-Hosting-Anbieter sei es grundsätzlich zumutbar, die Trefferlisten des Wortfilters manuell abzuprüfen.

Ebenfalls hält es der BGH grundsätzlich für zumutbar, eine überschaubare Anzahl sog. Linksammlungen im Internet daraufhin zu überprüfen, ob diese auf Inhalte der File-Hosting-Plattform verweisen, die bei der Suche mittels des Wortfilters nicht hatten entdeckt werden können. Die Grenze der Zumutbarkeit sei erst erreicht, wo aufgrund technischer oder wirtschaftlicher Gründe der Aufwand außer Verhältnis zur beanstandeten Urheberrechtsverletzung stehe.

Damit hat der BGH die Rechte der Urheber erneut gestärkt und sich einer schleichenden Aushöhlung dieser Rechte durch die Möglichkeiten des Internets wiederum entgegengestellt.

Zum selben Thema siehe auch den jüngeren Beitrag unter http://anwaltskanzlei-online.local/2013/11/13/urheberrecht-pruefpflichten-von-hosting-anbietern-erneut-verschaerft/

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