Rechtsprechung des BGH im Jahre 2012 zur Angemessenen Vergütung des Urhebers

Eine angemessene Vergütung kann auch eine Pauschalvergütung sein (BGH GRUR 2012, 1031 – Honorarbilligung freie Journalisten.) Ein auffälliges Missverhältnis will der BGH dann annehmen, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der aus der Perspektive ex post ersichtlichen angemessenen Vergütung beträgt. Verwertungsauslöser aus Verwertung im Ausland sind dann relevant, wenn die Anwendung deutschen Rechtes vereinbart war und die Verwertung nicht auf das Inland beschränkt ist. Beeindruckend ist noch die These des BGHs, dass auf den Bruttoerlös und nicht etwa auf den Gewinn des Verwerters abzustellen sind. (BGH GRUR 2012, 496 – das Boot- ).

Der Anspruch auf eine angemessene nachträgliche Vergütung des Urheber ist ausgeschlossen, wenn der betreffende Beitrag des Urhebers Aktenverhältnis zu den Gesamtwerk gänzlich untergeordnet ist (BGH GRUR 2012, 1248 – Fluch der Karibik). Den Urhebern steht eine Auskunft und Zahlungsanspruch zu, der innerhalb von 3 Jahren verjährt. Dies ist insofern beeindruckend, als das die Urheberrechte 70 Jahre nach dem Tod des jeweiligen Urhebers bestehen und der BGH die allgemeinen Verjährungsregelungen des BGBs zur Anwendung bringt, nachdem regelmäßig eine Verjährung binnen drei Jahren eintritt. Die drei Jahre können aber mit der Kenntnis des Urhebers über die entsprechenden Verwertungshandlung zu Beginn laufen, sodass auch dann wenn der Urheber bereits drei Jahre aus dem Unternehmen ausgeschieden ist noch die Geltendmachung von Ansprüchen möglich ist, wenn der Urheber behauptet, er hätte erst später erfahren, dass die entsprechenden Verwertungshandlungen zu einem entsprechenden Erfolgt geführt hätten.

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