Urheberrecht: Prüfpflichten von Hosting-Anbietern erneut verschärft

Der BGH hat sich im Sommer 2013 erneut zu den Prüfpflichten von Hosting-Anbietern für den Fall urheberrechtsverletzender Inhalte der Plattform geäußert (Urteil vom 15.08.2013 – I ZR 80/12). Umfang und Intensität der Untersuchungspflichten wurden dabei konkretisiert (siehe hierzu auch schon unseren Beitrag http://anwaltskanzlei-online.local/2013/07/08/urheberrecht-voraussetzungen-fuer-die-stoererhaftung-von-file-hosting-diensten/).

Der BGH betont zunächst erneut, dass das Anbieten einer externen Speichermöglichkeit grundsätzlich auch dann keine „Einladung“ zu Urheberrechtsverletzungen darstellt, wenn – wie im Falle des beklagten Anbieters – Downloadgeschwindigkeit und Datenmenge auch davon abhingen, ob die entsprechenden Inhalte von anderen Nutzern in großem Umfang auch heruntergeladen würden. Deshalb träfe den Anbieter nicht von vornherein eine Pflicht, sämtliche hochgeladenen Inhalte auf mögliche Verletzungen der Rechte Dritter hin zu untersuchen.

Sobald der Anbieter aber von Rechtsverletzungen konkret Kenntnis erlangt, träfen ihn, so der BGH, wegen der „Gefahrgeneigtheit“ des Angebots umfangreiche Prüfpflichten. Als nicht ausreichend erachtet wurde es beispielsweise, dass die Beklagte ein 17 Mitarbeiter starkes Team im 24/7-Betrieb einsetzt, um Rechtsverletzungen aufzuspüren. Denn dies sage nichts darüber aus, ob die Maßnahme geeignet sei, die konkret beanstandeten Werke auch tatsächlich zu finden und zu entfernen.

Der Hinweis in den Nutzungsbedingungen, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht hochgeaden werden dürften, überzeugte die Richter erwartungsgemäß auch nicht. Allerdings sei es genauso unzureichend, mittels sog. MD5Filter identische Dateien aufspüren zu können. Denn es gehe eben nicht nur um identische Dateien, sondern – jedenfalls sobald eine konkrete Anzeige bezüglich einzelner Werke vorliegt – um jede Form, in der dieser Werk hochgeladen wurde.

Auch ein Lösch-Interface, das Rechteinhaber selbst in die Lage versetzt, verletzende Inhalte zu entfernen, reiche nicht aus. Denn dieses enthielt keine Suchfunktion, um weitere möglicherweise verletzende Inhalte zu erkennen.

Weil alle diese Maßnahmen nicht ausreichten, müssen File-Hosting-Abieter künftig umfassende technische Mittel und große Personalstärken einsetzen, um ihren Sorgfaltspflichten nachzukommen. Sobald eine Anzeige bezüglich rechtsverletzender Inhalte vorliegt, müssen nicht nur einmalig, sondern auch regelmäßig danach nicht nur die eigenen Seiten geprüft, sondern auch externe Linksammlungen immer wieder untersucht werden. Diese Pflichten würden auch nicht dadaurch überspannt, dass es im konkreten Fall immerhin um über 4800 einzelne Musiktitel ging.

Ein enormer Aufwand, der für einzelne Anbieter kaum zu leisten sein dürfte.

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