Softwarelizenzrecht: Abmahnung wegen falscher lizenzrechtlicher AGB

Ich erläutere in den Seminaren immer wieder, warum ich nicht glücklich darüber bin, wenn Mandanten AGB ins Internet stellen. Das OLG Hamburg hat in einer Entscheidung vom 30.4.2013 entschieden, daß eine Abmahnung gegen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtmäßig ist, die folgendes besagt:

„Der Lizenznehmer darf die Software nur dann weiterverkaufen, wenn der neue Käufer die EULA des Herstellers akzeptiert.“

Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Oberlandesgericht Hamburg sagen nur Nichthamburger) ist richtig und hat deutet auf fatale Konsequenzen für diejenigen IT Unternehmen in Deutschland, die Software aus dem Ausland beziehen und in Deutschland nach deutschem Recht weiterverkaufen.

Dazu muß man eine Reihe von Dingen wissen.

Erstens: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Teil der Werbung und können, wenn sie falsch sind von einem Wettbewerber abgemahnt werden. Die komplette Unsitte, im Internet Händler abzumahnen, die gesetzliche Vorschriften nicht ganz genau einhalten auch wenn die faktischen Zusammenhänge zwischen dem einzelnen Gesetzesverstoß und der Wettbewerbsverzerrung nur gering oder gar nicht vorhanden sind, wird vermutlich auch auch auf die IT Unternehmen durchschlagen, die mit Soft- oder Hardware handeln. Bei der Novellierung des UWG hat Frankreich durchgesetzt, daß AGB als Werbung anzusehen sind. Damit können falsche AGB als wettbewerbswidrige Werbung von einem Konkurrenten oder der Wettbewerbszentrale abgemahnt werden. Das ist deshalb fatal, weil viele Dinge in der IT Welt rechtlich einfach nicht eindeutig sind und Menschen meines Berufsstandes nicht immer den Ratschlag geben können, Dinge so sicher wie möglich zu regeln. Man weiß manchmal schlicht nicht, wie die Dinge vor Gericht beurteilt werden. Aber daß hier abmahnenden Juristen ein neues Geschäftsfeld eröffnet wurde, ist klar.

Zweitens: Es gibt Dinge, die man als deutscher Händler in AGB´s schreiben muß und die nach deutschem Recht einfach falsch sind.

Ich habe eine Reihe von Mandanten, die Software aus dem Ausland beziehen. Die Lieferbedingungen verpflichten meine Mandanten dazu, bestimmte vertragsrechtliche Gestaltungen vorzunehmen, die schlicht falsch sein müssen. Dazu gehört auch die vor dem Hans. OLG überprüfte Klausel. Die Mandanten sind aus dem Händlervertrag mit dem Lieferanten dazu verpflichtet, mit dem Kunden einen Vertrag abzuschließen, nach dessen Inhalt man den Kunden z.B. darauf hinweisen muß, daß er die Software nicht weiterverkaufen darf (falsch) oder eben daß er die Software nur einem Kunden nur dann weiterverkaufen darf, wenn der sich verpflichtet, mit einem Zweitkäufer einen Vertrag abzuschließen, nach dessen Inhalt der  Neukunde ebenfalls die EULA des Herstellers akzeptiert (auch falsch). Das Problem des deutschen Unternehmens ist nur: Es kann nicht anders. Es muß, will es die Kündigung des Vertrags mit dem Softwarehersteller nicht riskieren, die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Händlervertrag

Drittens: Der EuGH hat in der Entscheidung Usedsoft/ Oracle festgestellt: Wenn Software verkauft wird, darf sie auch weiterverkauft werden. Wenn die Software weiterverkauft wird, muß sich der Zweitkäufer nicht an bestimmte nur vertragliche Abreden halten, die zwischen dem Hersteller und dem Ersterwerber vereinbart wurden. Ergo: Wenn z.B. SAP mit dem Händler einen Vertrag abschließt, ist die EULA des Herstellers SAP nur in dem Verhältnis SAP – Händler wirksam vereinbart. Wenn der Händler die Software an einen Kunden weiterverkauft, und ihm erneut die entsprechenden  Vertragsbedingungen der SAP vereinbart, dann ist das wirksam. Aber der Händler kann seinen Kunden eben nicht per AGB dazu zwingen, die Software nur an jemanden zu verkaufen, der gleichfalls die EULA der SAP akzeptiert. Damit würde – und damit haben die Hamburger Richter Recht – der Erschöpfungsgrundsatz ausgehebelt werden. Und der besagt. Der Hersteller hat einmal das Recht, einen Vertrag abzuschließen, nach dessen Inhalt ihm eine angemessene Vergütung zusteht. Verkauft der Ersterwerber die Software weiter, muß sich der Zweiterwerber nicht mehr nach dem Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Erstkäufer richten. Also: Die SAP Händler können ihre Kunden nicht dazu verpflichten, die Vertragsbedingungen der Händler oder der SAP einzuhalten. Für gelten nur die Schranken des Urheberrechts. Und anstelle der SAP könnte ich hier viele andere prominente Beispiele nennen.

Viertens: Lösungen auf der juristischen Ebene sind nur denkbar, wenn die Software vermietet wird, Individualvereinbarungen über die Möglichkeit des (Nicht)Weiterverkaufs abgeschlossen werden oder aber man tut es anderen gleich und vereinbart irisches Recht. Das kann man im BtB allemal.

 

 

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