Wettbewerbsrecht: Prüfpflichten für Online-Händler erweitert

Das OLG Köln (Az. 6 U 192/12) hat die Prüfpflichten von Online-Händlern deutlich erweitert: So sollen Amazon und Co, also auch viele kleinere Anbieter für falsche und damit irreführende geografische Herkunftsangaben der von ihnen angebotenen Produkte haften. Selbst eine Garantieerklärung des Vorlieferanten soll danach nicht geeignet sein, die Haftung auszuschließen. Das Urteil wird noch vom BGH geprüft, bringt aber zunächst einmal Rechtsunsicherheit in den eCommerce.

Konkret wurde vor dem OLG Köln über ein über amazon.de angebotenes „Himalaya-Salz“ verhandelt. Hiergegen klagte ein Verband, weil das Salz tatsächlich nicht aus dem Himalaya-Hochland, sondern aus einem von diesem durch eine breite besiedelte Ebene getrennten Mittelgebirgszug stamme. Der Verkehr, so die Argumentation, erwarte bei der Bezeichnung aber eine Herkunft aus dem Hochgebirge.

Dem schloss sich das Gericht zunächst an und ließ auch das Argument von Amazon nicht gelten, man habe sich die geografische Herkunft aus dem Himalaya garantieren lassen und auch keinen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Lieferanten haben müssen. Vielmehr soll es einen Unterschied geben zwischen der möglicherweise wissenschaftlich-geologisch korrekten Angabe des Lieferanten und der Frage, ob dies auch nach den Maßstäben des UWG eine zulässige Herkunftsangabe sei.

Das erscheint praxisfern und arg verkopft. Nichtsdestotrotz werden Online-Händler bis zu einer endgültigen – und möglicherweise – abweichenden Entscheidung des BGH die Herkunftsangaben sorgfältig und vor allem selbst prüfen müssen. Wer sich hier weiterhin auf die Angaben seiner Lieferanten verlässt, kann eine böse Überraschung erleben.

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