Softwarevertragsrecht: Leistungsstörungen – Teil IV

 Schadensersatz

– Verzugsschaden, § 286

 Verzug: Fristsetzung entbehrlich

Der Anspruch auf Geltendmachung des durch den Verzug eingetretenen Schadens setzt voraus, dass der Gläubiger vergeblich den Schuldner zur Leistung aufgefordert hat (Fristsetzung).

Nach § 286 Abs. 2 BGB bedarf es einer solchen Fristsetzung nicht, wenn a.) entweder die Leistung nach dem Kalender bestimmt ist, wenn b.) die Leistung nach dem Kalender bestimmbar ist, wenn c.) der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder d.) aus besonderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass der Verzug sofort eingetreten ist. Einen Sonderfall stellt der § 286 Abs. 3 dar. Danach gilt, dass der Schuldner – in dem Fall also der Kunde – dann in Verzug gerät, wenn er eine Zahlung 30 Tage nach Zugang einer Rechnung bzw. gleichwertigen Zahlungsaufstellungen nicht geleistet hat. Der Zugang ist dann nicht erforderlich, wenn die Gegenleistung fällig war und von dem Gläubiger in Empfang genommen wurde. Zur Übersetzung für Nichtjuristen: Wenn also das IT – Unternehmen dem Kunden etwas geliefert oder zur Verfügung gestellt hat bzw. auf die Erklärung der Abnahme wartet, gerät der Gläubiger 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Leistung auch dann in Verzug, wenn der Gläubiger bestreitet, dass ihm eine Rechnung oder entsprechende Zahlungsaufstellungen zugegangen ist.

Leistungszeitpunkt

In dem Kontext immer zu beachten ist der § 271 BGB nach dessen Inhalt dann, wenn die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, der Gläubiger (Kunde) die Leistung sofort verlangen kann und der Schuldner die Leistung sofort bewirken kann. Diese Regelung ist ein sehr scharfes Schwert, wenn die Parteien es unterlassen haben, einen Projektplan anzufertigen, der während der Laufzeit der Verträge auch von beiden Parteien gepflegt wird. Hier gilt, dass der Gläubiger den Schuldner bei Nichtbestehen eines Projektplans zur sofortigen Erbringung der Leistung auffordern kann. Auch wenn man hier davon ausgehen möchte, dass dem Schuldner immer noch eine angemessene Zeitspanne zur Erbringung der Leistung verbleibt, kann die Anwendung dieser Regelung dazu führen, dass der Schuldner arg in Bedrängnis gerät.

Inhalt des Anspruchs

Der Verzugsschaden besteht in dem Ersatz dessen, was durch die verzögerte Leistung als Schaden entstanden ist. Ich verweise hier noch einmal darauf, daß „Vermögensschäden“ nur diejenigen Positionen sind, die von der Rechtsprechung als „kompensierbar“ akzeptiert werden.

Vertretenmüssen  (Verschulden)

Der Verzugsschaden setzt ein Verschulden voraus. Und entsprechend ordnet der § 286 Abs. 4 an, dass der Schuldner nicht in Verzug gerät, wenn er den Verzug nicht verschuldet hat, mithin der Gläubiger eine Leistung nicht bewirkt hat, die zur Erbringung der eigentlichen Verpflichtung erforderlich ist.

Schadensersatz, § 280

diese Regelung werde ich an gesonderter Stelle erörtern.

Schadensersatz anstelle der Leistung, § 281 BGB

Der Kunde kann verlangen, durch den Schadensersatz so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag erfüllt worden. Der § 281 setzt eine Fristsetzung voraus. Die Fristsetzung ist zwar in bestimmten Fällen entbehrlich und ist deshalb für den Gläubiger interessant, weil er neben dem entgangenen Gewinn auch etwaig höhere Kosten eines Deckungsgeschäfts umfasst. Übersetzung für Nichtjuristen: Der Gläubiger, der ein Schadensersatz nach § 281 BGB geltend macht, kann verlangen so gestellt zu werden wie er gestellt wäre, wenn der Vertrag erfüllt wird. Liefert also das IT – Unternehmen mangelhafte Ware oder schafft es nicht, z. B. versprochene Anpassungen der Software zu erstellen, so kann der Kunde unter den gegebenen Voraussetzungen den Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz fordern. Dieser Schadensersatz ist nicht darauf gerichtet, dass nur der Schaden kompensiert wird, der durch die nichtvertragsgemäße Leistung entstanden ist; er kann sogar verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag wie versprochen erfüllt wurden. Ganz boshaft: Verspricht man dem Kunden die Lieferung einer Hardwareanlage mit bestimmten Leistungsparametern und werden diese Leistungsparametern nicht eingehalten, so kann der Kunde nach vergeblicher Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten und sich auf Kosten des IT – Unternehmen einen Hardwaresystem anschaffen, dass die vertragliche Leistung erbringt und dies auf Kosten des erstmaligen Anbieters. Man sieht auch an diesem Beispielen, dass es sich nicht unter allen Umständen lohnt, die Konkurrenz – koste es was es wolle – aus dem Feld zu drängen.

Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 BGB

Alternative zu § 281 kann der Kunde nach § 284 Ersatz der vergeblichen Aufwendung geltend machen, die im Hinblick auf den fehlgeschlagenen Vertrag getätigt wurden. Dieser Weg ist für den Kunden deswegen von Interesse, weil er nicht voraussetzt, dass der Kunde weitere Ausführungen zur Höhe des Schadensersatzes geltend macht. § 284 BGB deckt die Schäden ab, die durch die nichtvertragsgemäße Erfüllung an den übrigen Rechtsgütern des Kunden entstanden sind.

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