Wettbewerbsrecht: Unzulässigkeit der Begriffe „Outlet“ und „Markenware“

In seiner Entscheidung „Matratzen Factory Outlet“ hat der BGH einige wichtige Feststellungen zur Verwendung der Begriffe „Outlet“ und „Markenware“ im Rahmen der Werbung getroffen (Urteil vom 16.09.2013 – I ZR 89/12). Deren Benutzung kann unter Umständen irreführend und daher wettbewerbswidrig sein.

Zum Begriff „Outlet“ oder „Factory Outlet“ erklärt der BGH, der angesprochene Verkehr erwarte hier einen Fabrikverkauf unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels und daher zu besonders günstigen Preisen. Verbraucher würden daher irregeführt, wenn – wie im Falle des „Matratzen Factory Outlet“ die Waren vom Hersteller ausschließlich über ein eigenes Filialnetz mit 500 Geschäften in ganz Deutschland vertrieben würden. Kurz gesagt: Ein „Outlet“ muss ein zusätzlicher Vertriebsweg sein, der neben dem regulären Handel über Groß- und Zwischenhändler steht.

Unabhängig davon schränkt der BGH auch die Verwendung eines Zusatzes wie „direkt vom Hersteller“ o.ä. im Rahmen der Werbung ein. So dürfe nur werben, wer auch tatsächlich Hersteller zumindest der wesentlichen Produktgruppen im Warensortiment sei. Unschädlich ist es dabei, wenn zum Teil über Drittunternehmen produziert würde. Unzulässig ist aber die Werbung als „Hersteller“, wenn bestimmte, nicht als bloße Nebenprodukte anzusehende Waren ausschließlich von Dritten produziert würden. Im konkreten Fall waren zwar Matratzen überwiegend aus tatsächlich eigener Herstellung. Die ebenfalls beworbenen Lattenrahmen, Bettroste etc stammten hingegen ausschließlich von anderen Anbietern. Auch hier sieht der BGH eine Irreführung der Verkehrskreise.

Ebenfalls beschränkt wird die Möglichkeit, in der Werbung Begriffe wie „Markenware“ oder „starke Marken“ zu benutzen. Hier, so der BGH, gehe der Verkehr davon aus, dass Markenprodukte mit einem erhöhten Grad an Bekanntheit angeboten würden. Deshalb reicht es auch nicht aus, wenn die Produkte mit einer eingetragenen Marke gekennzeichnet sind. Entscheidend ist deren gesteigerte Bekanntheit als Marke durch eine herausgehobene Marktstellung. Dies wird auf bloße Handelsmarken in der Regel nicht zutreffen.

Anders zu beurteilen ist hingegen die Verwendung des Begriffs „Markenqualität“: Hier kommt es nur darauf an, dass die angebotenen Waren qualitativ gleichwertig zu anderen vergleichbaren und auf dem Markt erhältlichen echten Markenprodukten seien. Anderslautende Entscheidungen aus früherer Zeit hält der BGH ausdrücklich nicht mehr aufrecht.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass im Rahmen der Werbung bei Weitem nicht alles erlaubt ist. Vielmehr ist sorgfältig zu prüfen, welche Vorstellungen beim Verbraucher durch bestimmte Begriffe geweckt werden und ob diese mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen (vgl. zur Verwendung von Begriffen wie „Zentrum“ oder „Zentrale“ im Rahmen der Werbung auch http://anwaltskanzlei-online.local/2013/12/28/ wettbewerbsrecht-irrefuehrende-firmenzusaetze-wie-zentrum/).

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