Wettbewerbsrecht: Vorsicht bei Werbung mit Umweltvorteilen

Wer mit Umweltvorteilen wirbt, muss diese bereits in der Werbung konkretisieren. Im Streitfall muss der Werbende außerdem in der Lage sein, die konkreten Umweltvorteile seines Produkts im Vergleich zu gleichartiger Produkten der Wettbewerber auch zu belegen. Dies entschied zuletzt wieder das LG Düsseldorf (Urteil vom 25.04.2013 – 37 O 90/12).

„Diese Dose ist grün“ – so einfach und plakativ warb ein Hersteller von Getränkedosen aus Blech für Handelsmarken u.a. mit einem entsprechend auf der Dose angebrachten Aufdruck. Daneben standen der weitere Hinweis „unendlich recyclebar“ sowie die Buchstabenfolge „FE“ als Abkürzung für das Material Eisen.

Diese Hinweise reichten nicht aus, so entschied die Kammer des Landgerichts. Denn bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher werde die Vorstellung einer ökologisch gesteigerten Vorteilhaftigkeit des Produkts gegenüber denjenigen der Wettbewerber geweckt. Dieser Eindruck werde durch die zusätzlichen Hinweise auch nicht abgeschwächt.

Beweise, warum oder wodurch die eigene Getränkedose gegenüber anderen Dosen oder sonstigen Verpackungen einen ökologischen Vorteil aufweisen sollte, konnte die Beklagte im Verfahren nicht vorlegen.

Das Urteil liegt auf einer Linie mit einer Vielzahl ähnlicher Entscheidungen. Generell lässt sich daher bei der Verwendung ökologischer Vorteile im Rahmen der Produktwerbung nur zu allergrößter Vorsicht raten

Die Angaben müssen hinreichend genau sein, um eine Irreführung der Verbraucher über die tatsächlichen ökologischen Vorteile auszuschließen. Dies bedeutet zwar nicht, dass jede Werbung mit Informationen zu Verfahren, Prozessen oder Statistiken überfrachtet werden müsste. Es darf allerdings durch die Werbeaussage auch kein falscher, weil verkürzter Eindruck entstehen.

Ungeachtet dessen müssen die beworbenen ökologischen Vorteile durch Fakten und Belege beweisbar sein. Dies gilt auch und gerade dergestalt, dass das eigene Produkt einen besonderen Vorteil gegenüber ähnlichen vergleichbaren Produkten aufweisen muss.

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