Wettbewerbsrecht: Werbung auf Online-Spieleportal für Kinder

Online-Spiele für Kinder auf der gleichen Seite angebrachte Werbebanner müssen deutlich voneinander getrennt werden. Sonst drohen kostenpflichtige Abmahnungen. Weniger problematisch sind kurze Werbefilme, die z.B. vor dem Start eines Spiels gezeigt werden. Dies entschied das OLG Köln (Urteil vom 12.04.2013 – 6 U 132/12).

Digital natives hin oder her – wer Internetangebote speziell für Kinder macht, z.B. Spielportale betreibt, muss bei der Einbindung von Werbung besondere Sorgfalt walten lassen. Im konkreten Fall ging es um ein Spieleportal: Auf der Startseite waren die einzelnen Angebote durch kleine Vorschaukästen angezeigt. Durch einen Klick konnten die einzelnen Spiele erreicht werden. Zwischen den Spielen waren Werbefelder angebracht. Diese waren zwar mit dem Wort „Werbung“ gekennzeichnet, unterschieden sich aber sonst nicht wesentlich von den Spieleangeboten. Zudem erschien nach dem Klick auf ein bestimmtes Spiel ein etwa zehnsekündiges Interstitial, das nach fünf Sekunden durch Klicken beendet werden konnte.

Das OLG Köln hielt die Werbefelder für unzulässig; die Werbefilme hingegen seien wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Begründung stellt einige wichtige Anforderungen für Werbung auf solchen, eindeutig an einen kindlichen Nutzerkreis gerichteten Internetseiten auf. Oberstes Gebot dabei ist, dass die Werbung auch für die unerfahrenen Nutzer sofort als solche erkennbar sein muss. Hierfür empfiehlt sich als erstes eine deutliche optische Abgrenzung, für die das bloße Wort „Werbung“ bei ansonsten gleichem Hintergrund und gleicher Gestaltung nicht ausreicht.

Werbung sollte danach grundsätzlich nicht zwischen den redaktionellen Inhalten platziert werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Angaben in der Werbung möglichst deutliche werbetypische Angaben, also einen deutlich Hinweis auf das beworbene Produkt oder Angebot oder eine Preisangabe enthält. Allgemein gilt: Je deutlicher der werbliche Charakter hervortritt, umso geringer sind die Anforderungen an die optische Trennung.

Bezüglich der Interstitials gilt, dass ein Werbefilm von wenigen Sekunden Länge, der sich zudem problemlos zwischendurch beenden lässt, keine unzumutbare Belästigung im Sinne des UWG darstellt. Hier erkennt das Gericht deutlich das Bedürfnis der Seitenbetreiber an, die kostenlosen Angebote durch Werbung finanzieren zu müssen. Außerdem dürfte auch bei Kindern inzwischen von einer gewissen Gewöhnung an Werbung bei der Nutzung des Internets anzunehmen sein, welche gegen eine unzumutbare Belästigung durch deren Auftauchen spricht.

Dennoch bleibt besondere Vorsicht bei der Gestaltung von an Kinder gerichteten Web-Angeboten geboten.

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