Internetrecht: Kostenpflichtige Telefonnummer im Impressum ist unzulässig

Gewerblich genutzte Webseiten müssen über ein Impressum verfügen. Welche Daten darin enthalten sein müssen, ist in § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) geregelt. Dazu gehört grundsätzlich auch die Angabe einer Telefonnummer, § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Bei dieser Rufnummer darf es sich aber nicht um eine kostenpflichtige Rufnummer z.B. mit einer 0180-er oder 0900-er Vorwahl. Das entschied jetzt das LG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.10.2013 – 2-03 O 445/12).

Das Gericht sieht bei der Angabe von kostenpflichtigen Telefonnummern die Gefahr, dass Verbraucher die Kosten scheuen und die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter vermeiden würden. Damit aber würde die Absicht des Gesetzes ins Gegenteil verkehrt. Die zugrunde liegende EU-Richtlinie beabsichtigt mit der Impressumspflicht nämlich gerade, schnelle und unkomplizierte Kommunikation zwischen Anbieter und Nutzer der Website zu ermöglichen.

So haben es europäische Gerichte bereits mehrfach bestätigt. Und diese Vorgabe dürfte bei Angabe einer Telefonnummer, die – wie im konkret entschiedenen Fall – Kosten von 2,99 Euro pro Minute verursacht, tatsächlich verfehlt werden.

Es sollte also bei der Gestaltung des Impressums dringend davon abgesehen werden, kostenpflichtige Telefonnummern als Kontaktmöglichkeit aufzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, dass neben der Telefonnummer zwingend auch eine – kostenfreie – Kontaktaufnahme via E-Mail möglich ist.

Auch sollten sich Webseiten-Betreiber nicht auf die ebenfalls in der Rechtsprechung des EuGH angelegte Möglichkeit verlassen, zugunsten eines Kontaktformulars auf die Angabe einer Telefonnummer ganz zu verzichten (vgl. EuGH, Urteil vom 16.10.2008 – C-298/07). Denn diese Ausnahme hat das Gericht damals nur unter der engen Voraussetzung zugelassen, dass der Anbieter ohne Zwischenschaltung Dritter und sehr schnell auf Anfragen reagiert, die ihm über das Kontaktformular übermittelt werden. Genau dies würde der Anbieter im Fall der Fälle auch beweisen müssen, verbleibende Zweifel gingen stets zu seinen Lasten.

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