AGB-Recht: Klauseln zum Gefahrübergang bei Installation beim Kunden

Zwar hatte der BGH eigentlich über eine Klausel aus dem Möbelversandhandel zu entscheiden (Versäumnisurteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 353/12). Das Urteil dürfte aber auf den Handel mit Computerhardware und Software ebensolche Auswirkungen haben.

Konkret ging es um folgende Bestimmung aus den AGB eines Möbelhauses:

„§ 4 Versand; Gefahrübergang; Versicherung

(1) Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“

Diese Klausel hielt der BGH deswegen für unwirksam, weil das Möbelhaus – unter Geltung derselben AGB – auch Verträge schloss, nach denen die Ware beim Kunden aufgebaut werden sollte.

Unter diesen Umständen sei die Klausel deswegen unwirksam, weil sie ohne sachlich gerechtfertigten Grund den Leistungsort zum Nachteil des Kunden verändere und damit auch den Gefahrübergang vorverlege, §§ 269, 446, 307 BGB. Im Übrigen liege in der Freizeichnung von jeder Verantwortung auch eine unzulässige Haftungsbeschränkung, §§ 278, 280, 309 Nr. 7 lit b) BGB.

Zwar sei grundsätzlich beim Versendungskauf Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers. Insoweit sei die Klausel also hinsichtlich der Regelung zum Gefahrübergang nicht zu beanstanden. Anders sei es allerdings in den Fällen, in denen der Aufbau der Möbel beim Kunden erfolge.

Die Interessenlage ist vergleichbar mit den Fällen, in denen Computerhardware oder Software verkauft und dann beim Kunden installiert bzw. eingerichtet werden soll. Hier sollte in AGB künftig unbedingt eine Klarstellung erfolgen, dass unter diesen Umständen auch bei einem Versand zum Kunden die Gefahr nicht mit der Übergabe an das Speditionsunternehmen erfolgt. Denn unzulässige AGB sind als unlautere Handlung im Wettbewerb abmahnfähig.

Der BGH macht in seinem Urteil keinen Unterschied zwischen Geschäften im B2B oder im Verbraucherverkehr. Obschon im konkreten Fall ein Verbraucher klagte, spricht das Gericht ganz allgemein vom Käufer. Insofern ist anzunehmen, dass das Gericht eine andere Beurteilung bezüglich der Regelung zum Gefahrübergang auch bei einem Geschäft zwischen Unternehmern getroffen hätte.

Ebenfalls für unzulässig erachtete das Gericht die Klausel deswegen, weil eine Haftung komplett, also auch für den Fall grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Handelns des Händlers ausgeschlossen werde. Diese Wertung gilt ohnehin auch für den B2B-Verkehr. In allen Haftungsklauseln ist deshalb unbedingt darauf zu achten, dass die Haftung für diese Formen des Verschuldens nicht beschränkt werden kann. Denn, für so unwahrscheinlich man eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung auch halten kann, hierin ist stets eine unangemessene Benachteiligung des Kunden zu sehen.

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