eCommerce: Neue Verbraucherrechte im Fernabsatzgeschäft ab Juni 2014 (Teil II)

Am 13.06.2014 treten in Deutschland die neuen – EU-weit einheitlichen – Vorschriften zum Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern in Kraft. Wesentliche Änderungen ergeben sich für deutsche Händler insbesondere in zwei Bereichen: Zum einen wird ein neues Muster-Widerrufsformular eingeführt und die Belehrungspflichten des Unternehmers entsprechend erweitert (Teil I). Darüber hinaus wird die Möglichkeit geschaffen, den Widerruf auch online zu erklären (Teil II). Außerdem ändern sich einige Angabepflichten für Online-Shops (Teil III) sowie die Rechtsfolgen des Widerrufs (Teil IV). Schließlich gibt es weitreichende Änderungen für den Handel mit digitalen Inhalten (Teil V).

Bereits in Teil I dieses Beitrags habe ich erwähnt, dass die neue Verbraucherrechterichtlinie das Textformerfordernis für die Widerrufserklärung entfallen lässt. Der Verbraucher kann danach auch mündlich, vor allem aber auch online über ein vom Unternehmer zur Verfügung gestelltes Tool wirksam seinen Widerruf erklären.

Ob der Unternehmer ein solches Online-Widerrufsportal einrichtet, ist ihm selbst überlassen. Eine Pflicht hierzu besteht nicht! Ob diese Möglichkeit aus Unternehmersicht genutzt werden sollte, hängt wesentlich vom Einzelfall und den betrieblichen Gegebenheiten ab. Ein paar grundsätzliche Informationen mögen die Entscheidung erleichtern:

Der neue § 356 Abs. 1 Satz 1 BGB sieht vor, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Muster-Widerrufserkärung (s. hierzu Teil I) oder eine andere eindeutige Vorlage zugänglich macht. Durch bloßes Ausfüllen des Online-Formulars könnte der Verbraucher dann seinen Widerruf wirksam erklären.

Der Unternehmer ist verpflichtet, den Zugang dieser Widerrufserklärung unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (also mindestens als PDF-Datei) zu bestätigen. Damit soll dem Verbraucher der Nachweis der rechtzeitigen Erklärung des Widerrufs vereinfacht werden. Um die Abläufe nicht unnötig zu verkomplizieren, sollte die Online-Widerrufserklärung daher von der Angabe einer E-Mail-Adresse abhängig gemacht werden. Ansonsten bleibt nämlich unter Umständen nur der Postversand. Unterbleibt die unverzügliche Bestätigung, liegt hierin ein u.U. abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.

Abhängig von der Größe des Unternehmens – und der Widerrufsfreudigkeit seiner Kunden – kann das Online-Tool eine gewisse Erleichterung für die Abwicklung des Prozesses bringen. Der teilweisen Automatisierung steht allerdings entgegen, dass der Unternehmer gleichwohl wird sicherstellen müssen und wollen, dass die entsprechenden Waren von dem jeweiligen Kunden auch tatsächlich wieder zurückgeschickt werden.

Positiv kann sich ein Online-Tool auch deshalb auswirken, weil das Unternehmen auf diese Art und Weise eine leichte und für den Kunden schnell auszufüllende Möglichkeit für ein Feedback schaffen kann. Freilich müssen diese Angaben zur allgemeinen Zufriedenheit mit dem Service und der Waren sowie den Gründen für den Widerruf deutlich von der eigentlichen Widerrufserklärung abgegrenzt werden und dürfen für den Kunden auch nicht zwangsläufig zu einer unzumutbaren Verlängerung des Widerrufsprozesses führen – etwa durch immer neue freiwillig auszufüllende Eingabemasken, bevor der Widerruf tatsächlich abgeschickt werden kann.

Wird die Möglichkeit eines Online-Widerrufs über die Website des Unternehmens geschaffen, ergeben sich Konsequenzen natürlich auch für die Datenschutzerklärung. Diese wird die für den Zweck der Abwicklung des Widerrufs erhobenen und verarbeiteten Daten enthalten müssen, § 13 Abs. 1 TMG).

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