eCommerce: Neue Verbraucherrechte im Fernabsatzgeschäft ab Juni 2014 (Teil III)

Am 13.06.2014 treten in Deutschland die neuen – EU-weit einheitlichen – Vorschriften zum Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern in Kraft. Wesentliche Änderungen ergeben sich für deutsche Händler insbesondere in zwei Bereichen: Zum einen wird ein neues Muster-Widerrufsformular eingeführt und die Belehrungspflichten des Unternehmers entsprechend erweitert (Teil I). Darüber hinaus wird die Möglichkeit geschaffen, den Widerruf auch online zu erklären (Teil II). Außerdem ändern sich einige Angabepflichten für Online-Shops (Teil III) sowie die Rechtsfolgen des Widerrufs (Teil IV). Schließlich gibt es weitreichende Änderungen für den Handel mit digitalen Inhalten (Teil V).

In den Teilen I und II dieses Beitrags habe ich einige der weitereichenden Änderungen durch die Verbraucherrechterichtlinie beleuchtet. In diesem Teil III geht es nun um neue verpflichtende Angaben in Online-Shops.

Speziell im Online-Bereich werden Unternehmen durch den neuen § 312j Abs. 1 BGB weitere Informationspflichten auferlegt. Spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs muss der Verbraucher danach über die akzeptierten Zahlungsmethoden einerseits und andererseits über Lieferbeschränkungen informiert werden. Dazu im Einzelnen:

Die Angabe der akzeptierten Zahlungsmittel ist nach der Gesetzesbegründung so zu verstehen, dass vor dem Bestellvorgang lediglich bekanntgegeben werden muss, welche Zahlungswege der Unternehmer grundsätzlich anbietet. Nicht damit gemeint ist hingegen die Auswahl des/der konkreten Zahlungswege, welche dem einzelnen Kunden am Ende des Bestellvorgangs bereitstehen. Wird zum Beispiel nur bekanntermaßen zahlungsfähigen und zahlungswilligen Kunden die Zahlung gegen Rechnung ermöglicht, muss dies zwar vor dem Bestellvorgang als grundsätzliche Zahlungsmöglichkeit angegeben werden. Der Unternehmer ist dadurch aber nicht verpflichtet, nunmehr jedem Kunden auch diesen Zahlungsweg zu ermöglichen.

Übrigens verpflichtet der neue § 312a Abs. 4 BGB die Unternehmen auch dazu, dem Verbraucher eine kostenfreie Zahlungsmöglichkeit bereitzustellen. Ihm dürfen keine weiteren Kosten dadurch entstehen, dass er zur Erfüllung seiner Zahlungspflicht ein vom Unternehmer angebotenes Zahlungsmittel seiner Wahl benutzt. Allerdings gibt es von dieser Regel einige gesetzliche Ausnahmen, die es beispielsweise weiterhin gestatten, Kreditkartengebühren auf den Verbraucher abzuwälzen.

Neu ist ebenfalls die Pflicht zur Angabe von Lieferbeschränkungen. Dieser Begriff umfasst dabei gleich zweierlei. Zum einen sind örtliche Lieferbeschränkungen gemeint, wenn etwa der Unternehmer nur innerhalb Deutschlands oder Europas versenden will. Diese Angabe muss dem Verbraucher bereits vor dem Bestellvorgang gezeigt werden.

Zum anderen sind Lieferbeschränkungen gemeint, die sich aus einer Knappheit der Ware ergeben. Dies wird heute schon vielfach umgesetzt, etwa durch Hinweise wie „nur noch zwei Stück auf Lager“. Nun aber werden auch solche mengenmäßigen Lieferbeschränkungen zur Pflichtangabe vor Einleitung des Bestellvorgangs. Mit anderen Worten: Die Angaben müssen bereits in der Produktansicht oder -beschreibung darauf hinweisen, ob und welche mengenmäßigen Lieferbeschränkungen für die einzelnen Produkte bestehen.

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