Filesharing: Verteidigung gegen Internet-Abmahnungen

Auch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hat bislang nichts ausrichten können: Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen im Internet (sog. Filesharing) sind nach wie vor ein Massenphänomen. Das OLG Hamm gibt Empfängern einer solchen Abmahnung nun neue Hinweise zur Verteidigung (Beschluss vom 04.11.2013 – 22 W 60/13).

Dabei bleibt es bei folgenden grundsätzlichen, seit 2010 in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen:

Wer über die IP-Adresse seines Computers als derjenige ermittelt wurde, über dessen Internetanschluss die urheberrechtswidrige Handlung begangen wurde, gilt zunächst auch als Täter der Verletzungshandlung.

Diesen Anschein kann der Abgemahnte aber entkräften. Hier setzt das OLG Hamm an und erklärt, welche Angaben der Abgemahnte hierzu machen muss. Dazu – so das Gericht – reicht es aus, wenn der Abgemahnte darlegt, dass auch ein anderer als Täter der Handlung in Frage kommt. Dies kann bereits durch die Mitteilung geschehen, die minderjährigen Kinder hätten selbstständig und ohne permanente Aufsicht Zugriff auf den Anschluss.

Eine wichtige Klarstellung, denn die Erfahrung zeigt, dass Abmahnkanzleien auch bei noch so detaillierten Angaben dazu, wer wann und warum sonst noch Zugriff auf den Anschluss hatte, behaupten, diese Angaben reichten nicht aus, den Anschein der Täterschaft des Anschlussinhabers zu erschüttern.

Das OLG Hamm macht hierzu deutlich, dass die o.g. Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht zu einer Umkehr der Beweislast führe. Mit anderen Worten: Der Anschlussinhaber muss nicht belegen, dass tatsächlich ein anderer für die Handlung verantwortlich ist. Es reicht aus, wenn er einen möglichen alternativen Geschehensablauf schildert.

Gelingt so die Widerlegung des Anscheins der Täterhaftung, kommt allenfalls noch eine Inanspruchnahme als sog. Störer in Betracht. Zu deren Voraussetzungen siehe die Blog-Beiträge unter http://anwaltskanzlei-online.local/2014/01/09/filesharing-eltern-haften-nicht-fuer-illegales-filesharing-von-erwachsenen-familienangehoerigen/ und http://anwaltskanzlei-online.local/2013/12/06/filesharing-keine-stoererhaftung-bei-voreingestelltem-individuellem-wlan-passwort/.

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