Filesharing: Kein ernsthaftes Interesse an Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs

Lässt ein Rechteinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Nutzung illegaler Internettauschbörsen eine Abmahnung aussprechen, kann er in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht in jedem Fall Ersatz der entstandenen Anwaltsgebühren verlangen. Hierzu bedürfe es einer ernsthaften Verfolgung auch des mit der ursprünglichen Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Dies entschied des AG Hamburg (Urteil vom 20.12.2013 – 3a C 134/13).

So machen Internetnutzer, der eine Abmahnung wegen des Vorwurfs des sog. Filesharings über seinen Internetanschluss erhält, beschleicht schnell das Gefühl, es ginge in erster Linie um die Geltendmachung der – oft nicht unbeträchtlich hohen – Rechtsanwaltsgebühren. Das AG Hamburg hatte es nun mit einem Fall zu tun, in welchem die abmahnende Kanzlei wohl tatsächlich weniger das Interesse an der Durchsetzung urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche Ihrer Mandantin als vielmehr den eigenen Gebührenanspruch im Blick hatte.

Der Abgemahnte hatte sich auf die gegen ihn mit insgesamt drei Abmahnungen erhobenen Vorwürfe überhaupt nicht gerührt. In diesen Abmahnungen war von ihm Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen durch das Abrufbarmachen bestimmter Inhalte im Internet verlangt worden. Daneben ließ die Rechteinhaberin Schadensersatzansprüche sowie einen Anspruch auf Ersatz entstandener Anwaltskosten geltend machen.

Schließlich strengte die Kanzlei ein gerichtliches Mahnverfahren an, in dem lediglich die Zahlungsansprüche weiterverfolgt wurden. Auch nach Abgabe des Verfahrens an das ordentliche Gericht und einem entsprechenden richterlichen Hinweis machte sie den Unterlassungsanspruch nicht mehr geltend.

Das Gericht wertete dies so, als bestehe an dem – eigentlich zentralen – urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch überhaupt kein ernsthaftes Interesse. Dann aber, so das Gericht, könne auch nicht der Ersatz der Anwaltskosten für die ursprüngliche Abmahnung verlangt werden – jedenfalls nicht, soweit sich dessen Berechnung auf den Unterlassungsanspruch beziehe.

Ein begrüßenswertes Urteil, das Auswüchse der Abmahnpraxis beim Namen nennt. Allerdings ist Empfängern einer Abmahnung dennoch nicht dazu zu raten, die Abmahnung und weitere Folgeschreiben gänzlich unbeachtet zu lassen. In den meisten Fällen – und erst recht nach diesem Warnschuss – werden die Rechteinhaber und die sie vertretenden Kanzleien sorgfältig auch auf die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs achten.

Um die Chancen einer Verteidigung gegen eine unberechtigte Abmahnung abschätzen zu können, ist dringend zu raten, professionellen Rat durch einen auf diesem Rechtsgebiet tätigen Anwalt einzuholen. Landet ein Abmahnfall vor Gericht und besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Verteidigung entstehen nämlich noch höhere Kosten als die in der Abmahnung genannten.

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