Markenrecht: Duldung gleicher oder ähnlicher Zeichen hindert Durchsetzung eigener Marken

Dass und wie wichtig eine regelmäßige Markenüberwachung ist, illustriert eine Entscheidung des OLG Hamm. Darin weisen die Richter markenrechtliche Ansprüche der Partei „Die Grünen“ gegen eine kommunale Wählergemeinschaft zurück, die ebenfalls mit der Bezeichnung „Die Grünen“ und dem Symbol einer Sonnenblume um Wählerstimmen wirbt (Beschluss vom 23.10.2013 – 14 U 17/13). Der Grund: Die Partei hatte die Verwendung von Name und Symbol jahrelang geduldet.

Die Partei „Die Grünen“ wurde 1979 gegründet und ließ sich später sowohl den Namen als auch das Sonnenblumensymbol als Marke eintragen und schützen. Mindestens ebenso lange existierte im nordrhein-westfälischen Marl eine Wählergemeinschaft, die mit demselben Namen und Symbol, aber unabhängig von der Partei in der Kommunalpolitik aktiv war. Zwischen beiden Gruppen gab es keine organisatorische Verbindung. Allerdings arbeiteten sie eng zusammen, viele Mitglieder der Partei gehörten gleichzeitig der Wählergemeinschaft an und umgekehrt.

Im Jahr 2009 gründete die Partei „Die Grünen“ einen eigenen Ortsverband in der Stadt Marl und wollte fortan der Wählergemeinschaft – unter anderem unter Berufung auf die Markenrechte – die Verwendung ihres Namens und des Sonnenblumensymbols verbieten.

Dies lehnten die Richter nun ab. Denn zwischen beiden Zeichen habe sich durch die jahrelange parallele Nutzung zumindest in der Kommune Marl eine sog. Gleichgewichtslage etabliert. Denn zwar könne die Partei „Die Grünen“ bundesweit Unterscheidungskraft und Verkehrsgeltung für sich in Anspruch nehmen. Bezogen auf die Kommune gelte das aber genauso für die Wählergemeinschaft. Dass diese Namen und Symbol ebenfalls verwende, sei der Partei lange bekannt gewesen. Daher sei es an der Partei und nicht an der Wählergemeinschaft, im Tätigkeitsbereich der Wählergemeinschaft die Verwechslungsgefahr zu beseitigen.

Unabhängig von den – teils auch parteienrechtlichen – Besonderheiten des Einzelfalls bietet die Entscheidung ein anschauliches, wenn auch krasses Beispiel dafür, wie wenig eine angemeldete und sogar bekannte Marke vor einer Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen schützt, wenn deren Verwendung über längere Zeiträume bekannt ist und sich die konkurrierenden Zeichen so mindestens in einem örtlich abgegrenzten Bereich in gleicher Art und Weise etablieren können.

Wirksamen Schutz vor dem Entstehen solcher Gleichgewichtslagen und damit eine Gewähr für die Durchsetzbarkeit der eigenen Marke bietet nur eine professionelle Markenüberwachung. Softwaregestützte Überwachungstools zeigen schnell und regelmäßig auf, wo und durch wen Zeichen verwendet werden, welche den Schutzbereich der eigenen Marke berühren. So wird ein frühzeitiges Einschreiten gegen die ungewollte Verwendung möglich, um die eigene Marke zu schützen.

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