Datenschutzrecht: Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte

Unterlassen öffentliche Arbeitgeber die tarifvertraglich vorgeschriebene Anhörung des Arbeitnehmers, bevor eine ausgesprochene Abmahnung zur Personalakte genommen wird, kann dies einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte begründen. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 19.09.2013 – 59 Ca 179/13).

Im konkreten Fall hatte die Behördenleitung in drei Fällen Abmahnungen gegen den Verwaltungsleiter ausgesprochen und diese danach ohne Anhörung des Betroffenen zur Sache zur Personalakte genommen. Unter Berufung unter anderem auf diese Abmahnungen wurde sodann die außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgesprochen.

Im nachfolgenden Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin setzte der gekündigte Verwaltungsleiter sodann einen Anspruch nicht nur auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens, sondern insbesondere auch einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte erfolgreich durch.

Auf die Begründetheit der Abmahnungen kam es dem Gericht in seiner Entscheidung gar nicht an. Denn bereits die unterbliebene personalaktenrechtliche Anhörung begründe einen Verstoß gegen den hier einschlägigen § 3 Abs. 6 TV-L. Dieser Verstoß verhalf der Klage insoweit zum Erfolg.

In der Konsequenz ergibt sich für Arbeitgeber, dass nach erfolgter Abmahnung und vor Hinzufügung zur Personalakte unbedingt eine dokumentierte Anhörung des abgemahnten Beschäftigten zur Abmahnung stattfinden muss. Anderenfalls kann nicht nur die Speicherung der Abmahnung zur Personalakte, sondern infolgedessen auch eine hierauf gestätzte Kündigung unzulässig sein.

Für Beschäftigte empfiehlt es sich anders herum, einen Verstoß gegen die personalaktenrechtliche Anhörungspflicht erst in einem eventuellen Kündigungsschutzprozess geltend zu machen. Denn hier kann dieser Vortrag einer Klage durchschlagend zum Erfolg verhelfen.

Ein weiterer Nebenaspekt des Urteils: Die vorstehend beschriebene Rechtslage gilt unabhängig davon, ob – wie im zu entscheidenden Fall – der abgemahnte Beschäftigte als Verwaltungsleiter eigentlich selbst dafür zuständig gewesen wäre, die personalaktenrechtliche Anhörung durchzuführen. Denn aus nachvollziehbaren Gründen kann der Beschäftigte sich nicht in eigener Sache anhören. Behörden (und Kirchen, die auf Basis des TV-L arbeiten) sollten in einem solchen Fall durch entsprechende Vertretungsregeln für eine Auflösung dieses Konflikts sorgen.

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