Markenrecht: Ausnutzung bekannter Marken erfordert keine Absicht

Bekannte Marken genießen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG besonderen Schutz. So dürfen auch für solche Waren und Dienstleistungen, welche keine Ähnlichkeit mit den geschützten Waren und Dienstleistungen aufweisen, keine ähnlichen Zeichen verwendet werden, wenn diese die Unterscheidungskraft der bekannten Marke in unlauterer Weise ausnutzen. Der BGH hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob hierfür eine besondere Absicht erforderlich ist (Urteil vom 31.10.2013 – I ZR 49/12).

Das Versandhaus Otto hatte sich gegen die Kennzeichnung verschiedener Baseballkappen auf dem deutschen Markt mit dem Zeichen „OTTO“ und verschiedenen beschreibenden Zusätzen gewandt. Der BGH gab der Klage weitgehend statt und trifft dabei gleich zwei für die Markenpraxis insgesamt wichtige Feststellungen.

Zum einen stellt das Gericht heraus, dass Bekleidung und der Vertrieb von Bekleidungsstücken in markenrechtlicher Hinsicht eine gewisse Ähnlichkeit aufwiesen. Dies insbesondere deswegen, weil regelmäßig im Bekleidungssektor sowohl fremde Markenprodukte als auch Produkte mit eigenen Handelsmarken vertrieben würden.

Ungeachtet dessen kommt der BGH aber auch zu dem Schluss, dass selbst bei angenommener Unähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Baseballkappen die Markenrechte von Otto verletzten. Die Marke „OTTO“ genieße als bekannte Marke besonderen Schutz. Dieser umfasse auch den Schutz vor dem Inverkehrbringen anderer Produkte, wenn sich dieser als Ausnutzung der durch die Bekanntheit der Marke gewonnenen Unterscheidungskraft darstelle.

Hierfür wiederum sei es nicht erforderlich, dass eine besondere Ausnutzungsabsicht oder sonst subjektive Voraussetzungen vorlägen. So konnte sich der US-amerikanische Importeur der Baseballkappen nicht darauf berufen, ihm wäre die Marke „OTTO“, mindestens aber deren Bekanntheit nicht bewusst gewesen. Es reiche, so der BGH, aus, wenn nach objektiven Kriterien von einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft ausgegangen werden könnte und auch sonst kein rechtfertigender Grund für die Anbringung der ähnlichen Zeichen bestehe.

Nichtsdestotrotz werden auch künftig besondere subjektive Umstände durchaus eine Rolle spielen. Denn unabhängig davon, dass diese nicht zwingend vorliegen müssen, um den Anspruch zu begründen, sind sie doch zweifelsohne weiterhin geeignet, dessen Begründetheit zu unterstreichen und zu verdeutlichen. Lässt sich nachweisen, dass die Zeichennutzung bewusst mit dem Hintergedanken erfolgt, sich die Bekanntheit einer Marke in unlauterer Art und Weise zunutze zu machen, wird dies der Forderung z.B. nach Schadensersatz besonderen Nachdruck verleihen.

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