Wettbewerbsrecht: Strenge Vorgaben für Optiker-Werbung

Das Angebot klingt verlockend: „ZWEI FÜR EINS: Beim Kauf einer Brille gibt’s eine ARMANI-Brille […] GESCHENKT“. So warb ein Optiker und lockte damit sicher den einen oder anderen zusätzlichen Kunden in sein Geschäft. Das OLG Celle entschied nun, dass diese Form der Werbung wegen eines Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetzes (HWG) unzulässig und wettbewerbswidrig sei (Urteil vom 13.03.2014 – 13 U 106/13).

§ 7 Abs. 1 HWG verbietet für Heilmittel grundsätzlich eine Werbung mit besonderen Zugaben. Das soll sicherstellen, dass Verbraucher sich nicht durch solche Boni bei der Auswahl von Heilmitteln beeinflussen lassen. Dies sei, so stellt das OLG Celle im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG fest, im Sinne der Gesundheit des Einzelnen, aber auch der Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit gerechtfertigt.

Zwar gibt es von diesem Zugabeverbot Ausnahmen. Diese seien jedoch, so die Richter, eng auszulegen. So ist es zwar zulässig, Mengenrabatte zu gewähren, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b) HWG. Dies setze aber voraus, dass zwischen den rabattiert abgegebenen Waren Gattungs- und Qualitätsidentität bestehe.

Hierauf hatte sich auch der verklagte Optiker berufen. Schließlich handele es sich bei der Zugabe ebenfalls um eine Brille mit Sehstärke. Der Rabatt rühre daher, dass die Beratungsleistungen und die Korrekturmessung beim Kauf von gleich zwei Brillen nur einmal anfielen. Betriebswirtschaftlich schlüssig, überzeugte dies die Richter dennoch nicht.

Denn zum Einen spreche schon der Wortlaut der Anzeige „geschenkt“ gegen einen bloßen Mengenrabatt. Zum anderen seien die beworbenen ARMANI-Brillen auch nicht identisch mit den übrigen Produkten anderer Marken. Dass eine Gesundheitsgefährdung durch die Anzeige konkret nicht zu erwarten sei, sei vor dem Hintergrund der allgemeinen Zielsetzung des § 7 HWG ebenfalls nicht relevant.

Die Entscheidung mag hart anmuten, ist aber stringent. Die Gerichte räumen dem Gesundheitsschutz generell einen hohen Stellenwert ein. Dabei spielt abseits konkreter und individueller Gesundheitsgefährdungen im Medizinbereich insbesondere das generelle Interesse der Gesellschaft an einer funktionierenden, auf Vertrauen und sachlicher Information beruhenden Gesundheitswirtschaft eine Rolle. Vor diesem Hintergrund sehen Gerichte Werbeangebote aus dem medizinischen Bereich regelmäßig dann sehr kritisch, wenn diese stark preisbezogen sind. So soll Dumpingpreisen von vornherein ein Riegel vorgeschoben werden.

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