Markenrecht: Übernahme einer Marke als Bestandteil einer neuen Marke

Schon angesichts der immensen Menge registrierter Marken kommt es immer wieder dazu, dass eine neuen Markenanmeldung ältere Marken als Bestandteil in sich trägt. Damit aus diesem Umstand eine Verwechslungsgefahr entsteht, bedarf es allerdings einiger besonderer Voraussetzungen. Dies hat das BPatG erneut bekräftigt (Beschluss vom 07.02.2014 – 27 W (pat) 551/12).

In dem Verfahren wandte sich das Bekleidungshaus „Peek & Cloppenburg“ gegen die Anmeldung einer Marke „PEEKFINE“, die u.a. auch für Lederwaren und Bekleidung Schutz beansprucht. Die Marke „PEEKFINE“ sei der Marke „Peek“ verwechslungsfähig ähnlich und dürfe daher nicht eingetragen werden.

Wie schon zuvor das DPMA wies auch das BPatG den gegen die Eintragung gerichteten Widerspruch zurück. Zunächst betont es, dass der weitere Bestandteil „-FINE“ einen deutlichen visuellen und klanglichen Abstand zu der älteren Marke markiere. Außerdem komme dem Zeichen „PEEKFINE“ ein eigenständiger Bedeutungsgehalt, nämlich „piekfein“ zu. Der Markenbestandteil „PEEK-“ trete nicht für sich genommen hervor.

„Peek & Cloppenburg“ vermochte diesen Ausführungen nichts entgegenzusetzen. Denn hierfür hätte nachgewiesen werden müssen, dass dem Bestandteil „PEEK-“ eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommt. Als problematisch erwies sich dabei insbesondere die Tatsache, dass die Marke stets nur als Bestandteil der Unternehmensbezeichnung „Peek & Cloppenburg“ verwendet wird.

So sind die üblicherweise heranzuziehenden Kriterien für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft, nämlich Marktanteile, Nutzungsintensität, geografische Verbreitung, Dauer der Nutzung, Werbeaufwand für die Marke sowie die Marktdurchsetzung bei den beteiligten Verkehrskreisen nur bedingt aussagekräftig. Hier hätte es – und so hatte es das BPatG auch gefordert – wohl eines demoskopischen Gutachtens bedurfte, um eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu belegen. Dieses blieb „Peek & Cloppenburg“ jedoch schuldig.

Der Beschluss bestätigt mithin ein weiteres Mal, wie sorgsam ein Widerspruch vorbereitet und begründet sein will, soll das Verfahren erfolgreich verlaufen. Ansonsten drohen selbst vermeintliche Selbstgänger verloren zu gehen.

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