Wettbewerbsrecht: Werbung mit Superlativen

Wer mit Superlativen wirbt, sollte sich seine Sache sehr sicher sein. Denn Hinweise wie „am größten“, „am schnellsten“, „am sichersten“ können als Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise angesehen werden. Dies gilt regelmäßig dann, wenn die Aussage nicht zutrifft, weil ein Wettbewerber eben doch ein noch besseres Angebot hat. Eine wichtige und praxisgerechte Ausnahme hat das OLG Frankfurt formuliert (Beschluss vom 02.01.2014 – 6 U 228/13).

Gestritten wurde um den Werbeslogan „Schneller kann keiner“. Dieser wurde von einem Mobilfunkanbieter verwendet, der für sich in Anspruch nahm, durchschnittlich die höchste Übertragungsgeschwindigkeit für das mobile Internet bieten zu können. Ein Wettbewerber sah hierin eine Irreführung der Verbraucher. Denn zumindest bezogen auf bestimmte Standorte sei das eigene Netz noch besser, bzw. biete noch schnellere Übertragungsraten.

Nach den klassischen Grundsätzen wäre hier tatsächlich zu fragen, inwieweit der Superlativ „Schneller kann keiner“ sachlich korrekt ist. Allerdings – und das ist bedeutsam nicht nur für den Mobilfunksektor – stellt das Gericht in seiner Entscheidung auf die Erwartungshaltung der Verbraucher ab. Die, so führt das Gericht aus, seien an einer nur punktuell hohen Übertragungsgeschwindigkeit in der Regel nicht vergleichbar interessiert wie an einer ortsunabhängigen durchschnittlich besonders guten Übertragungsrate. Und dass das Angebot des werbenden Unternehmens im Durchschnitt tatsächlich schneller als alle Konkurrenznetze war, ließ sich im Verfahren nicht widerlegen.

Weiter führt das OLG Frankfurt aus, im konkreten Kontext werde der Slogan „Schneller kann keiner“ demgemäß gar nicht als echter Superlativ verstanden. Vielmehr liege hierin die – unstreitig vorhandene – Behauptung einer Spitzengruppenstellung unter allen relevanten Anbietern im Markt.

Machen die vorgenannten Grundsätze Schule dürfte es künftig also leichter sein, mit Superlativen zu werben. Entscheidend wäre es dann vor allem, die Erwartungshaltung der Verbraucher vorab klar zu analysieren. Geht es um Datenübertragungsgeschwindigkeiten, Verfügbarkeiten, Response Times etc. wird tatsächlich davon ausgegangen werden dürfen, dass es entscheidend nicht auf punktuelle Leistungsspitzen, sondern auf die durchschnittliche regelmäßige Leistungsfähigkeit ankommt.

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