Wettbewerbsrecht: Preisangabepflichten bei Nutzung von Google Shopping

Die strengen Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) bereiten Unternehmen insbesondere bei der Warenpräsentation im Internet immer wieder Schwierigkeiten. Wiederholt haben Gerichte klargestellt, dass die PAngV auch bei der Preiswerbung im Web uneingeschränkt anwendbar ist. Auf dieser Linie liegt auch eine Entscheidung des LG Hamburg zu Anzeigen bei Google Shopping (Urteil vom 13.06.2014 – 315 O 150/14).

Darum ging’s: Ein Onlinehändler nutzte für die Aufmerksamkeitswerbung neben der eigenen Unternehmenspräsenz im Internet auch die Funktionen von Google Shopping. Dort werden dem Nutzer bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe passende Anzeigen unter Angabe von Preisen angezeigt. Die Anzeige des Unternehmens enthielt zwar den Endpreis. Die anfallenden Versandkosten konnte der Nutzer aber erst sehen, wenn er mit der Maus über die Anzeige fuhr.

Dieser Mouseover-Effekt, so das Gericht, genüge den Anforderungen an die Preiswahrheit und Preisklarheit nicht. Denn es sei nicht sichergestellt, dass tatsächlich jeder Nutzer die Information zu den Versandkosten wahrnehme. Außerdem lasse sich die Funktion generell deaktivieren und sei für mobile Endgeräte überhaupt nicht verfügbar.

Ein Preisvergleich sei dem Endverbraucher damit nicht oder nur eingeschränkt möglich. Das entspreche nicht der PAngV und sei ein abmahnfähiger Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die Preisvergleichsfunktion der Google Shopping-Ergebnisse bejahte das Gericht ebenfalls. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass die Angebote nach Preis sortiert würden.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die technischen Möglichkeiten und die vielfältigen Erscheinungsformen des Online-Vertriebs aus rechtlicher Sicht ihre Tücken bergen. Die Vorgaben der PAngV sind unabhängig vom gewählten Werbekanal einzuhalten. Spricht sich das Urteil herum, ist vermehrt mit Abmahnungen von Wettbewerbern auf diesem Gebiet zu rechnen.

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