Internetrecht: Informationspflichten nach deutschem Recht auf ausländischen Webseiten

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ausländische Internetangebote den Anforderungen des deutschen Verbraucherschutzrechts entsprechen müssen? Diese Frage hatte das LG Berlin in einem Verfahren gegen den Internet-Kommunikationsdienst WhatsApp zu beantworten. Das Gericht entschied, dass dies jedenfalls dann der Fall ist, wenn die Webseite ansonsten überwiegend in deutscher Sprache gehalten ist (LG Berlin, Urteil vom 09.05.2014 – 15 O 44/13). Die Entscheidung wurde zwischenzeitlich vom KG Berlin bestätigt (KG Berlin, Urteil vom 08.04.2016 – 5 U 156/14).

WhatsApp betreibt unter einer .com-Domain eine eigene Webseite. Wird die Seite von Deutschland aus aufgerufen, erscheint sie – weitgehend – in deutscher Sprache. Die Nutzungsbedingungen allerdings werden lediglich auf Englisch bereitgestellt. Außerdem enthielt die Seite kein dem deutschen Telemediengesetz (TMG) entsprechendes Impressum.

Dies bewertete das Gericht als Verstöße gegen das deutsche Verbraucherschutzrecht und gab der Klage eines Verbraucherschutzverbandes statt.

Auf die Seite sei deutsches Recht deswegen anwendbar, weil sie sich durch die Abrufbarkeit in deutscher Sprache erkennbar an Nutzer in Deutschland richte. Sei dies der Fall, müssten auch die Vorgaben des deutschen Verbraucherschutzrechts beachtet werden. Sei dies nicht der Fall, können der Seitenbetreiber wegen Wettbewerbsverstößen abgemahnt werden.

Eine solche Webseite müsse die Vorgaben des § 5 TMG erfüllen. Danach müssen die dort genannten Angaben, z.B. Name und Sitz des Unternehmens, Kontaktinformationen wie Telefonnummer und Mail-Adresse sowie die Angaben zu Registereinträgen etc. für den Verbraucher leicht auffindbar angezeigt werden.

Außerdem müssten Nutzungsbedingungen so bereitgehalten werden, dass Verbraucher von diesen in zumutbarer Art und Weise Kenntnis erlangen könnten, § 305 Abs. 2 BGB. Dies sei nicht der Fall, wenn sie lediglich in englischer Sprache bereitgestellt würden. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Verbraucher hinreichend mit der englischen Rechtssprache vertraut seien, um die Nutzungsbedingungen zu verstehen.

Weil das deutsche AGB-Recht zudem auch inhaltlich von den Rechtsordnungen anderer Länder abweichen kann, sollten sich ausländische Anbieter unbedingt vor dem Start eines deutschsprachigen Web-Angebots von einem deutschen Rechtsanwalt beraten lassen.

Weitere Beiträge

KI- VO Schulungspflicht beim Einsatz von AI

Besteht eine Pflicht zur Schulung von Mitarbeitern beim Einsatz von AI? Die Antwort heißt Nein, aber es ist aus praktischen Gründen gut, die Mitarbeiter zu schulen. Eine der besten Beschreibungen zum Status der AI der heutigen Zeit besteht darin, dass

Mehr lesen »

Support SLA: Inhalte und monetäre Aspekte

In verschiedenen Fällen von Vertragsverhandlungen ging es bei uns gerade wieder um das Thema Support SLA. Für welche Leistungen kann man Geld verlangen, für welche nicht? Fall 1: X (IT- Unternehmen) hat im Rahmen eines Kaufvertrags für K (Kunde) Software

Mehr lesen »
Nach oben scrollen