Wettbewerbsrecht: Herabsetzung durch Übersprühen der Unternehmensfarbe

Seit einigen Jahren ist die vergleichende Werbung grundsätzlich erlaubt. Allerdings darf der zum Vergleich herangezogene Wettbewerber dabei nicht verunglimpft oder herabgesetzt werden, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG. Die Vorschrift sorgt häufig für Streit, weil die Ansichten darüber, was eine Herabsetzung ist, zwischen Werbendem und Wettbewerber naturgemäß oftmals unterschiedlich ausfallen werden. Das OLG Frankfurt hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Das Urteil dürfte die vergleichende Werbung künftig schwieriger machen (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.10.2014 – 6 U 199/13).

Es ging in dem Rechtsstreit um eine Werbekampagne des Mobilfunkanbieters O2. Diese setzte sich in Wort und Bild mit dem Wettbewerber Vodafone auseinander. Soweit vor Gericht noch streitig, ging es um die Darstellung eines Waschbären, der die Vodafone-Unternehmensfarbe rot in O2-Blau übermalte.

Das Gericht sah hierin bereits eine unzulässige Herabsetzung des Wettbewerbers. Es sei angesichts des Gesamtkontextes klar erkennbar, welche Bedeutung den gewählten Farben zukomme. Durch das Übermalen würden die Grenzen zulässiger Ironie auch in der vergleichenden Werbung überschritten. Der Wettbewerber würde pauschal abgewertet: Der Verbraucher solle den Eindruck erhalten, die Angebote und Leistungen seien nicht mehr zeitgemäß und gehörten „ausgelöscht“. Dies sei eine „plumpe, aggressive Maßnahme“.

Ob das Gericht damit tatsächlich die Wahrnehmung einer Mehrzahl der Adressaten der Werbekampagne korrekt wiedergibt, darf bezweifelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der humorvolle Charakter der Werbung sicher auch als solcher erkannt wurde. Des Weiteren ergibt sich aus dem Kontext, dass O2 vor allem mit behaupteten Preisvorteilen warb; eine pauschale Abqualifizierung als nicht mehr zeitgemäß kann dem nicht unbedingt entnommen werden. Schließlich ist es auch eine verkürzte Darstellung, wenn der Wechsel der Unternehmensfarbe vom Gericht ausschließlich als negativ bewertet wird. Denn viele Beispiele aus den vergangenen Jahren zeigen, dass Unternehmen ihre Farbe ganz bewusst ändern, um einen neuen Markenauftritt zu schaffen.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die vergleichende Werbung immer noch ihre Tücken hat. Unscharfe Tatbestände wie der des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG schaffen wenig Rechtssicherheit, sondern lassen großen Raum für Interpretation. Die Grenzen zwischen zulässiger Ironie und unzulässiger Herabwürdigung sind fließend.

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