Wettbewerbsrecht: Bestpreisklauseln und Kartellrecht

Das OLG Düsseldorf erklärte die von dem Buchungsportal HRS gegenüber Hotels verwendeten Bestpreisklauseln für kartellrechtswidrig (OLG Düsseldorf – VI (Kart) 1/14). Ein generelles Verbot, seinen Vertragspartnern die Pflicht aufzuerlegen, keinem Mitbewerber bessere Konditionen einzuräumen, existiert dennoch nicht. Ob eine solche Bestpreisklausel zulässig ist, hängt stets von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab.

Entscheidend ist zunächst die Frage, welche Marktanteile die beteiligten Unternehmen auf den relevanten Angebots- und Nachfragemärkten haben. Liegen diese jeweils unter 30 %, gilt eine Bestpreisklausel nämlich nach der sog. Vertikal-GVO als zulässig. Die Gruppenfreistellungsverordnungen der EU sind auch für rein deutsche Sachverhalte anwendbar. Sie listen für bestimmte Typen von Vereinbarungen beispielhaft diejenigen Sachverhalte auf, die als unzulässig angesehen werden. Umgekehrt gilt, dass alles, was in diesen Verordnungen nicht aufgeführt wird, als wettbewerbsrechtlich zulässig angesehen wird.

Das Bundeskartellamt und in der Folge nun auch das OLG Düsseldorf erkannten allerdings HRS auf dem relevanten Markt für Hotelbuchungsportale in Deutschland einen Marktanteil von mehr als 30 % zu. Damit entfiel das Privileg der Gruppenfreistellungsverordnung von vornherein.

Die Vereinbarung konnte danach nur noch dann zulässig sein, wenn von ihr nicht im Einzelfall negative Auswirkungen für den Wettbewerb zu befürchten wären. Diese sah das OLG Düsseldorf allerdings durchaus. Denn durch die Zubilligung von Bestpreisen gegenüber HRS werde den Hotelbetreibern die Möglichkeit genommen, im Eigenvertrieb oder gegenüber anderen Buchungsportalen günstigere Preise festzusetzen. Damit werde zugleich anderen Unternehmen von vornherein der Anreiz genommen, eigene Buchungsportale zu eröffnen und in Wettbewerb zu HRS zu treten.

Verstärkt wurde dieser wettbewerbshindernde Effekt noch durch weitere Best-Konditionen in Bezug auf die Verfügbarkeit sowie die Buchungs- und Stornierungskonditionen. Damit war HRS umfassend gegen bessere Angebote durch Konkurrenten geschützt.

Die Beschränkung des Wettbewerbs ließ sich auch nicht durch Vorteile an anderer Stelle rechtfertigen, so das Gericht. Denn für die Verbraucher ergäbe sich aus der beschriebenen Konstellation keineswegs, dass tatsächlich besonders günstige Preise angeboten würden. Vielmehr fehle hierfür gerade der Anreiz, weil sich ein quasi geschlossenes System gebildet hätte.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und weil vor verschiedenen Kartellbehörden in Europa ähnliche Verfahren gegen die Anbieter von Buchungsportalen laufen, hat das OLG Düsseldorf die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Es dürfte danach in dieser Frage in einiger Zeit auch noch eine zusätzliche höchstrichterliche Klärung geben.

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