AGB-Recht: Rechtswahlklauseln in Verbraucherverträgen

„Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“ Ein simpler und – vermeintlich – nur klarstellender Satz, der sich so oder ähnlich in einer Vielzahl von Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet. Gegenüber Verbrauchern aus dem EU-Ausland allerdings ist diese Regelung nicht wirksam. Das OLG Oldenburg entschied jetzt, dass sie auch von Verbänden abgemahnt werden kann (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.09.2014 – 6 U 113/14) – höchste Zeit also, die eigenen AGB einmal unter die Lupe zu nehmen.

Das OLG Oldenburg sah in der Verwendung dieser einfachen Rechtswahlklausel eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern aus dem EU-Ausland, § 307 BGB. Denn für diese bestimmt die sogenannte Rom-I-Verordnung der EU, dass ihnen durch eine Rechtswahl nicht solche Rechte entzogen werden dürfen, die ihnen nach dem Recht ihres Staates zustehen würden, Art. 6 Rom-I-VO. Im Klartext: Wenn und soweit z.B. in Schweden weitergehende verbraucherschützende Vorschriften existieren oder nach der Rechtsprechung gewährt werden als in Deutschland, darf die Wahl deutschen Rechts diese weitergehenden Rechte nicht beschneiden oder ausschließen.

Das aber geschehe, wenn schlicht die Anwendung deutschen Rechts vorgeschrieben werde. Ob dabei tatsächlich in einem anderen Mitgliedsstaat ein – noch – höheres Verbraucherschutzniveau als in Deutschland besteht, darf insbesondere nach der Vollharmonisierung der Verbraucherrechte-Richtlinie zum 13.06.2014 zwar bezweifelt werden. Für das AGB-Recht gilt aber der Grundsatz der verbraucherfeindlichsten Auslegung, wenn über die Wirksamkeit einer Klausel zu befinden ist. Schließlich kann ein Verbraucher in der Regel nicht ermessen, welche Implikationen die Wahl eines anderen Statuts mit sich bringt.

Rechtswahlklauseln bleiben auch im Verbraucherverkehr danach grundsätzlich zulässig. Jedoch sollten Sie unbedingt klarstellen, dass mit der Rechtswahl keinerlei Einschränkungen etwaiger weitergehender Rechte des Verbrauchers nach dem Recht seines Mitgliedsstaats verbunden sind. Wer „klassische“ Rechtswahlklauseln weiterhin gegenüber Verbrauchern verwendet, läuft nach der Entscheidung des OLG Oldenburg Gefahr kostenpflichtig durch Wettbewerber oder Verbände abgemahnt zu werden.

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